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Senatsverwaltung für Fin Berlin 30.01.2009 III C - S 6120 - 1/2008, NWB 8/2009 S. 516

Kraftfahrzeugsteuer | Behandlung von Motorrollern mit zwei Vorderrädern

Nach dem sind dreirädrige Motorroller (z. B. des Herstellers Piaggio) verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder einzustufen. Weisen derartige Fahrzeuge eine Vergrößerung des Abstands der Vorderrräder auf, werden sie zulassungsrechtlich als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft. Dadurch darf das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Der jeweiligen verkehrsrechtlichen Einstufung eines derartigen Fahrzeugs ist auch kraftfahrzeugsteuerlich zu folgen. Bei einer Einstufung als dreirädriges Kraftfahrzeug ist es daher als Personenkraftwagen der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen.