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BFH 25.09.2008 III R 91/07, NWB 8/2009 S. 515

Einkommensteuer | Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Meldung des Kindes als Arbeitsuchender

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu. (2) Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.

Anmerkung:

Obwohl der arbeitsamtlichen Bescheinigung keine Tatbestandswirkung, also Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung zukommt, sollte man sich in der Praxis nicht auf anderweitige Nachweise verlassen, die die Meldung als Arbeitsuchender belegen. Die Bescheinigung der Agentur für Arbeit ist sicherlich der zuverlässigs...