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BBK Nr. 4 vom Seite 176

„Schwarze Kassen”: Unternehmenspraxis und Konsequenzen

Voraussetzungen und Ausmaß der Strafbarkeit nach § 266 StGB

Raimund Weyand

Die Korruptions- und Bestechungsvorwürfe gegen leitende Angestellte des Siemens-Konzerns und ihre Geschäftspartner hatten nicht nur für die unmittelbar Betroffenen erhebliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Der BGH hat in einer im Zusammenhang mit dem Siemens-Komplex ergangenen aktuellen Entscheidung grundlegende Ausführungen dazu gemacht, wie „schwarze Kassen” aus der Sicht des Strafrechts einzustufen sind. Diese Leitlinien haben auch Konsequenzen für Mitarbeiter in Buchhaltungs- oder Verwaltungsabteilungen, die an solchen Geschäften beteiligt sind.

I. „Schwarze Kassen” in der Unternehmenspraxis

[i]Extremfall: Siemens-Konzern„Schwarze Kassen” werden von Unternehmensverantwortlichen aus den unterschiedlichsten Gründen geführt. Teils dienen diese „Sonderkonten” zur verdeckten Zahlung von Schwarzlöhnen an Beschäftigte bzw. von Schmiergeldern an Geschäftspartner oder öffentlich Bedienstete. Teils werden OR-Geschäfte (= Geschäfte ohne Rechnung) über sie abgewickelt. In manchen Fällen sollen die über ein solches Sondervermögen transferierten Firmengelder auch dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Verbreitet sind in diesem Zusammenhang reine Barkassen, aber auch Kont...