OFD Frankfurt/M. - S 7200 A - 195 - St 111

Umsatzsteuerrechtliche Regelung der Rabattgewährung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz

Bezug:

Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises (§ 130a Abs. 1 S. 1 SGB V). Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (§ 130a Abs. 1 S. 2 SGB V).

Die Apotheken tragen dabei zur Abwicklung des Herstellerrabatts die Kreditierungs- und Inkassoverpflichtung, sie sind somit Durchgangsstationen für die Abwicklung eines Anspruchs auf Rabatt, der seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den pharmazeutischen Herstellern besteht.

Die Thematik wurde durch Vertreter des Bundes und der Länder erörtert. Zu den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen trafen sie mehrheitlich folgende Feststellungen:

  • Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabatts erfolgt zwischen dem Hersteller und der Apotheke.

    Der Hersteller kann aufgrund der Erstattung des Abschlags gegenüber den Apotheken eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen.

    Die Ausführungen im sind entsprechend anzuwenden.

    Die Erstattung des Abschlags durch die Hersteller (eventuell über die Apothekenabrechnungsstelle) an die Apotheken stellen bei den Apotheken Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.

  • Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Der Rabatt wird in der Kette durchgereicht.

    Der jeweils leistende Unternehmer hat den für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten Steuerbetrag, der jeweilige Leistungsrnpfänger hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

  • Die Medikamente werden vom Hersteller direkt an die Apotheke geliefert.

    Analoge Behandlung wie zur zweiten Fallvariante.

Grundlage für die Berechnung der Handelszuschläge von Großhandel und Apotheken nach der Arzneimittelpreisverordnung ist der Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer. Deshalb ist auch der Rabatt als Vomhundertsatz des Netto-Herstellerabgabepreises zu ermitteln.

Der so ermittelte Rabattbetrag ist jedoch ein Bruttobetrag. Bei der Berechnung der Entgeltsminderung für die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ist daher die Umsatzsteuer aus dem Rabattbetrag herauszurechnen.


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Beispiel zur Fallvariante 1:
 
Der Hersteller liefert an den Großhändler für netto
100,00
zuzüglich 19 v. H. USt
19,00
brutto
19,00
er hat an das Finanzamt abzuführen
119,00
Der Großhändler liefert an die Apotheke für netto
200,00
zuzüglich 19 v. H. USt
38,00
brutto
238,00
er hat an das Finanzamt abzuführen
38,00
abzüglich Vorsteuer
–19,00
Zahllast
19,00


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Die Apotheke „liefert” an die Krankenkasse für netto
300,00
und gewährt hierauf 6 v. H. Rabatt auf den Herstellerpreis
(brutto 6,00; damit netto 5,04)
–5,04
Bemessungsgrundlage
294,96
zuzüglich 19 v. H. USt
56,04
brutto
351,00
 
 
Sie erhält als Erstattung vom Hersteller brutto
6,00
 
 
Sie hat an das Finanzamt abzuführen
56,04
zuzüglich Steuer auf Entgelt von dritter Seite
0,96
 
57,00
abzüglich Vorsteuer
–38,00
Zahllast
19,00
Aufgrund der Rabatterstattung an die Apotheke kann der
Hersteller seine Bemessungsgrundlage um 5,04 mindern.
Er kann seine Zahllast von ursprünglich
19,00
um die in 6,00 enthaltene Steuer mindern.
–0,96
Er zahlt im Ergebnis an das FA nur noch
18,04
 
 
Hersteller, Großhändler und Apotheke zahlen insgesamt
an das Finanzamt (18,04 + 19,00 + 19,00)
56,04
 
 
Dies entspricht dem Betrag, den die Krankenkasse an
Steuer an die Apotheke zu zahlen hat
56,04

Das entschieden, dass es sich bei dem nach § 130a Abs. 1 SGB V zu gewährenden Herstellerrabatt um einen Nettobetrag handelt. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt als Beklagten Revision eingelegt (Az. des BFH V R 2/08).

Sofern Einspruchsverfahren zutreffend auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt werden, ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist nicht zu gewähren.

Die Verfügung vom – S 7200 A – 195 – St I 2.20 – USt-Kartei OFD Ffm. § 10 – S 7200 – Karte 35 ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

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Fundstelle(n):
XAAAD-08109