Umsatzsteuerrechtliche Regelung der Rabattgewährung nach dem Beitragssatzsicherungsgesetz
Bezug:
Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises (§ 130a Abs. 1 S. 1 SGB V). Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (§ 130a Abs. 1 S. 2 SGB V).
Die Apotheken tragen dabei zur Abwicklung des Herstellerrabatts die Kreditierungs- und Inkassoverpflichtung, sie sind somit Durchgangsstationen für die Abwicklung eines Anspruchs auf Rabatt, der seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den pharmazeutischen Herstellern besteht.
Die Thematik wurde durch Vertreter des Bundes und der Länder erörtert. Zu den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen trafen sie mehrheitlich folgende Feststellungen:
Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Die Erstattung des Rabatts erfolgt zwischen dem Hersteller und der Apotheke.
Der Hersteller kann aufgrund der Erstattung des Abschlags gegenüber den Apotheken eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen.
Die Ausführungen im sind entsprechend anzuwenden.
Die Erstattung des Abschlags durch die Hersteller (eventuell über die Apothekenabrechnungsstelle) an die Apotheken stellen bei den Apotheken Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.
Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheken geliefert. Der Rabatt wird in der Kette durchgereicht.
Der jeweils leistende Unternehmer hat den für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten Steuerbetrag, der jeweilige Leistungsrnpfänger hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).
Die Medikamente werden vom Hersteller direkt an die Apotheke geliefert.
Analoge Behandlung wie zur zweiten Fallvariante.
Grundlage für die Berechnung der Handelszuschläge von Großhandel und Apotheken nach der Arzneimittelpreisverordnung ist der Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer. Deshalb ist auch der Rabatt als Vomhundertsatz des Netto-Herstellerabgabepreises zu ermitteln.
Der so ermittelte Rabattbetrag ist jedoch ein Bruttobetrag. Bei der Berechnung der Entgeltsminderung für die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ist daher die Umsatzsteuer aus dem Rabattbetrag herauszurechnen.
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Beispiel zur Fallvariante 1: | |
Der Hersteller liefert an den Großhändler für netto | 100,00 |
zuzüglich 19 v. H. USt | 19,00 |
brutto | 19,00 |
er hat an das Finanzamt abzuführen | 119,00 |
Der Großhändler liefert an die Apotheke für netto | 200,00 |
zuzüglich 19 v. H. USt | 38,00 |
brutto | 238,00 |
er hat an das Finanzamt abzuführen | 38,00 |
abzüglich Vorsteuer | –19,00 |
Zahllast | 19,00 |
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Die Apotheke „liefert” an die Krankenkasse für netto | 300,00 |
und gewährt hierauf 6 v. H. Rabatt auf den Herstellerpreis (brutto 6,00; damit netto 5,04) | –5,04 |
Bemessungsgrundlage | 294,96 |
zuzüglich 19 v. H. USt | 56,04 |
brutto | 351,00 |
Sie erhält als Erstattung vom Hersteller brutto | 6,00 |
Sie hat an das Finanzamt abzuführen | 56,04 |
zuzüglich Steuer auf Entgelt von dritter Seite | 0,96 |
57,00 | |
abzüglich Vorsteuer | –38,00 |
Zahllast | 19,00 |
Aufgrund der Rabatterstattung an die Apotheke kann der Hersteller seine Bemessungsgrundlage um 5,04 mindern. Er kann seine Zahllast von ursprünglich | 19,00 |
um die in 6,00 enthaltene Steuer mindern. | –0,96 |
Er zahlt im Ergebnis an das FA nur noch | 18,04 |
Hersteller, Großhändler und Apotheke zahlen insgesamt an das Finanzamt (18,04 + 19,00 + 19,00) | 56,04 |
Dies entspricht dem Betrag, den die Krankenkasse an Steuer an die Apotheke zu zahlen hat | 56,04 |
Das entschieden, dass es sich bei dem nach § 130a Abs. 1 SGB V zu gewährenden Herstellerrabatt um einen Nettobetrag handelt. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt als Beklagten Revision eingelegt (Az. des BFH V R 2/08).
Sofern Einspruchsverfahren zutreffend auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt werden, ruht das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Die Verfügung vom – S 7200 A – 195 – St I 2.20 – USt-Kartei OFD Ffm. § 10 – S 7200 – Karte 35 ist überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7200 A - 195 - St 111
Fundstelle(n):
XAAAD-08109