Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 118 Abs 3
Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 1 RA 337/04 vom SG Aurich, S 6 RA 144/02 vom
Gründe
I. Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung überzahlten Altersruhegeldes für den Versicherten Dr. (nachfolgend: Dr. T.). Beigeladen ist der Sohn des verstorbenen Versicherten und Alleinerbe T..
Dr. T. bezog von der Klägerin seit Juli 1978 Altersruhegeld, das auf sein bei der Beklagten geführtes Kontokorrent-Girokonto überwiesen wurde. Dieses befand sich im hier maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2000 bis ) stets im Haben (berücksichtigt man eine irrtümliche Abbuchung der Beklagten vom nicht, die mit derselben Wertstellung am wieder zurückgebucht wurde). Der monatliche Zahlbetrag belief sich bis Juni 2001 auf 1.780,17 DM und ab Juli 2001 auf 1.814,25 DM. Nachdem die Klägerin von der Krankenkasse am die Mitteilung erhalten hatte, Dr. T. sei bereits am verstorben, stellte sie die weitere Zahlung des Altersruhegeldes mit dem Monat August 2001 ein und forderte am durch den Rentenservice der Deutschen Post überzahlte 14.184,10 DM (= 7.252,22 Euro) von der Beklagten zurück. Diese lehnte unter Hinweis darauf, dass die überwiesenen Rentenbeträge "zur Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten" aufgezehrt worden seien und der Beigeladene zusätzlich am Überweisungen in Höhe von ca 4.000,00 DM vorgenommen habe, eine Erstattung ab.
Mit Bescheid vom forderte die Klägerin den Beigeladenen zur Erstattung des Überzahlungsbetrags in Höhe von 14.184,10 DM (= 7.252,22 Euro) auf. Dies lehnte der Beigeladene ab (Schreiben vom 17.2. und ). Da der Beigeladene sein letztes Schreiben hilfsweise als Widerspruch gegen den Bescheid vom verstanden haben wollte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom mit der Begründung zurück, dass nach § 118 Abs 4 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) diejenigen Personen zur Erstattung der Rentenbeträge verpflichtet seien, die Geldleistungen nach dem Tode des Versicherten zu Unrecht empfangen und/oder über die entsprechenden Beträge verfügt hätten. Mit Schreiben vom erhob der Beigeladene Einwände gegen diesen Widerspruchsbescheid; eine Klage ist insoweit nicht ersichtlich.
Gegenüber der Beklagten reduzierte die Klägerin mit Schreiben vom ihr Zahlungsbegehren auf 9.099,61 DM (= 4.652,56 Euro); den Betrag errechnete sie aus befriedigten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 11.162,11 DM abzüglich rückbelasteter 2.062,50 DM. Die Beklagte zahlte an die Klägerin 1.479,79 DM; dies sei der Betrag, der am Tag der Geltendmachung der Rückforderung auf dem Girokonto des verstorbenen Dr. T. als Guthaben vorhanden gewesen sei.
Auf die am erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin hat das Sozialgericht Aurich (SG) die Beklagte mit Urteil vom zur Zahlung von 2.715,92 Euro (= 5.311,88 DM) verurteilt, wobei es von der Forderung der Klägerin weitere 2.604,17 DM in Abzug gebracht hat, die bereits vor Eingang der Rente am vom Konto abgebucht worden seien (6.495,44 DM [getilgte Darlehensverbindlichkeiten] zuzüglich 296,23 DM [Guthaben] = 6.791,67 DM; abzüglich bereits gezahlter 1.479,79 DM = 5.311,88 DM = 2.715,92 Euro).
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin beruhe auf § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Hinsichtlich der getilgten Darlehensverbindlichkeiten könne sich die Beklagte nicht auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI berufen, denn das Geldinstitut habe den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen iS des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verwendet. Zwar sei dies nicht im Kontokorrentverfahren geschehen, sondern der verstorbene Dr. T. habe noch zu Lebzeiten entsprechende Verfügungen getroffen, die der Beigeladene als über das Konto verfügungsberechtigter Erbe nicht rückgängig gemacht, sondern stillschweigend genehmigt habe. Die Verfügung des Erblassers habe dem beklagten Geldinstitut jedoch in ähnlicher Weise wirtschaftlich zum Vorteil gereicht, wie dies im Kontokorrentvertrag bei debitorischem Kontostand und Verrechnung des Geldinstituts zum Zeitpunkt des Saldenanerkenntnisses der (vergleichbare) Fall sei. Damit führe der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zur Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Bank auch in Höhe derjenigen Zahlungen, die nach dem Tode des Dr. T. aus dem maßgeblichen Konto zu Gunsten von Darlehensverbindlichkeiten geflossen seien und die Forderungen des beklagten Geldinstituts gegen den verstorbenen Dr. T. (bzw den Beigeladenen) befriedigt hätten. Eine (mögliche) Inanspruchnahme des Beigeladenen durch den Rentenversicherungsträger unterfalle nicht dem Streitgegenstand und sei deshalb nicht zu prüfen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI) und führt zur Begründung aus: Mit der noch vom verstorbenen Dr. T. in Auftrag gegebenen Darlehensrückzahlung habe sie ein noch von diesem eingeleitetes bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten dessen Kontos ausgeführt. Dies sei wie die zu Gunsten eines Dritten erteilte Lastschrift zu beurteilen, die nach dem (BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4) als anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI zu behandeln sei. Denn im Unterschied zum Kontokorrentgeschäft sei eine Reduzierung ihrer Forderungen gegen den Erben des verstorbenen Kontoinhabers nicht automatisch durch die Wertstellung auf einem im Soll geführten Konto erfolgt, sondern aufgrund einer gesonderten Verfügung des Kontoinhabers noch zu Lebzeiten, der von dem Beigeladenen nachträglich nicht widersprochen worden sei. Diese Überweisungen seien zudem nicht allein aus den Rentenzahlungen der Klägerin erbracht worden, sondern auch aus anderen Gutschriften, die auf dem Konto eingegangen seien. Angesichts der noch vom verstorbenen Kontoinhaber verfügten Überweisungen seien die inzwischen gutgeschriebenen Beträge auf dem Konto nur "durchlaufende Posten" gewesen. Sie, die Beklagte, ziehe aus den noch vom verstorbenen Versicherten veranlassten Überweisungen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil; nicht jede Verwertungshandlung einer Bank zu deren Gunsten schließe automatisch den Entreicherungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI aus. Vielmehr sei über das Konto von einer berechtigten Person verfügt worden, und sie, die Beklagte, sei aufgrund des Girovertrags verpflichtet gewesen, die Verfügungen auszuführen. Zudem hätten die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bereits am Kenntnis davon gehabt habe, dass Dr. T. im Dezember 2000 verstorben sei. Gleichwohl sei noch unter dem die Rente auf dessen Konto eingezahlt worden. Damit habe die Klägerin bewusst in Kenntnis der Nichtschuld geleistet. Eine Rückforderung sei insoweit analog § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlossen. Sie, die Beklagte, hingegen treffe keine Nachprüfungspflicht hinsichtlich eingehender Rentenzahlungen. Sie sei auch nicht verpflichtet, im Interesse des Rentenversicherungsträgers darüber zu wachen, dass der Rentner nicht anderweitig über gutgeschriebene Beträge verfüge, die dem Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen seien (Hinweis auf Bundesgerichtshof NJW 1983, 1779). Schließlich widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie nach wirksamen Verfügungen des Kontoberechtigten über die gutgeschriebenen Rentenbeträge zur Rückerstattung verpflichtet sei. Dies gelte erst Recht, wenn man berücksichtige, dass der Beigeladene als Alleinerbe nach § 60 Abs 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen sei, den Tod des Versicherten unverzüglich anzuzeigen und der Klägerin mitzuteilen, dass er Erbe geworden sei. Dieser Verpflichtung sei der Beigeladene schuldhaft nicht nachgekommen. Dessen Verschulden könne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen; es sei allein Sache des Beigeladenen gewesen, die Auszahlung weiterer Rentenbeträge zu verhindern. Stattdessen habe er die Abbuchungen von dem Konto genehmigt. Wegen der Verletzung der Anzeigepflicht sei es aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grob unbillig, wenn die Beklagte zur Rückerstattung verurteilt werde (Hinweis auf BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4). Die Klägerin könne vielmehr gemäß § 118 Abs 4 SGB VI den Beigeladenen direkt belangen, was den Umständen des vorliegenden Falls Rechnung tragen und die Klägerin nicht unbillig belasten würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom sowie das Urteil des SG Aurich vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Dass die Befriedigung der Darlehensforderungen nicht unmittelbar durch die Beklagte, sondern erst unter Zwischenschaltung von Verfügungen des Verstorbenen bzw Beigeladenen erfolgt sei, sei ohne Bedeutung. Denn wirtschaftlich gesehen bestehe kein Unterschied, ob die Beklagte durch unmittelbaren Zugriff auf das Konto des Verstorbenen (zB im Zusammenhang mit Zinsen für Überziehungskredite oder Kontoführungsgebühren) eigene Forderungen befriedige oder über den Umweg der Verfügungen Dritter.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II. Der Senat konnte nach § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, nachdem die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und keiner der Beteiligten zu dem für den anberaumten Termin erschienen ist.
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend entschieden werden, ob und inwieweit die Klägerin nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI im Rahmen ihres Klagebegehrens (§ 123 SGG) die Rücküberweisung der von ihr an die Beklagte auf das KontokorrentGirokonto des verstorbenen Dr. T. für die Zeit nach dessen Tod überwiesenen Geldleistung verlangen kann.
1. Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der hier anwendbaren, ab geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom (BGBl I 1606) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2).
Die in § 118 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen hier vor: Mit dem Altersruhegeld für die Monate Januar bis August 2001 ist für die Zeit nach dem Tode des Dr. T. am eine Geldleistung auf dessen Kontokorrent-Girokonto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Rentenzahlungen für diese Monate sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem Dr. T. gestorben ist, vorliegend also bis zum . Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode des Dr. T. als Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) "auf andere Weise" erledigt hat (vgl BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Schließlich liegt auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (s hierzu BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 59) vor: Der Rentenservice der Deutschen Post hat als "überweisende Stelle" die Beklagte am aufgefordert, einen Betrag von 7.252,22 Euro (= 14.184,10 DM) als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen. Mit Schreiben vom hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rückforderungsbetrag auf 4.652,56 Euro (= 9.099,61 DM) reduziert. Der Rechtsstreit betrifft jedoch nur noch einen Betrag von 2.715,92 Euro (= 5.311,88 DM), nachdem die Klägerin im Klageverfahren ihr Rücküberweisungsbegehren auf diese Summe begrenzt hat (§ 123 SGG).
2. Gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI).
a) § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI stützt den von der Klägerin geltend gemachten (öffentlich-rechtlichen) Rücküberweisungsanspruch nur teilweise, weil das Kontokorrent-Girokonto des verstorbenen Dr. T. (bzw des Beigeladenen, der als Erbe gemäß § 1922 BGB in den Girovertrag mit dem beklagten Geldinstitut eingetreten ist [vgl Edenhofer in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 1922 RdNr 30]), auf das die Rente überwiesen wurde (nachfolgend: Überweisungskonto), zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens bei der Beklagten am zwar ein Guthaben aufwies. Dieser Guthabenbetrag reichte indes nach den Feststellungen des LSG nicht zur vollständigen Befriedigung des Rücküberweisungsanspruchs aus. Dabei hat das LSG zutreffend nur auf das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben abgestellt (vgl hierzu BSGE 84, 259, 260 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43; Beschluss des 5a. Senats des B 5a R 120/07 R, RdNr 16 ff) und nicht geprüft, ob bei Eingang der Rückforderung noch andere Konten des verstorbenen Dr. T. bei dem beklagten Geldinstitut ein Guthaben aufwiesen. Allerdings hat das LSG - wie auch bereits das SG - lediglich unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Beklagten vom ein Guthaben von 296,23 DM (151,46 Euro) festgestellt; dies mag das LSG anhand der Kontoauszüge des Überweisungskontos nochmals überprüfen.
b) Der über das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin hängt nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI davon ab, ob und inwieweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin am über den der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war. Eine Verpflichtung des beklagten Geldinstituts zur Rücküberweisung der Geldleistung besteht also nicht, soweit das Nichtbestehen eines zur Anspruchsbefriedigung ausreichenden Guthabens ausschließlich auf "anderweitige Verfügungen" über den der rechtsgrundlos überwiesenen Rente "entsprechenden Betrag" beruht.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (zB Barauszahlung, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösung von Schecks) anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach den Tode) oder seine Erben (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19; B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.3 S 17, Stand: Juni 2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 25, Stand: Februar 2008).
Zwar ist auch das Geldinstitut selbst hinsichtlich eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber - zB Zinsen für Überziehungskredite (Dispositionskredite, Kontokorrentkredite), Kontoführungsgebühren - im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags kontoverfügungsberechtigt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.3 S 17, Stand: Juni 2007). Um den gegen das Geldinstitut geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zu mindern, muss aber gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI "anderweitig" - also durch "Dritte" und "für fremde Rechnung" - über den der überwiesenen Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt worden sein. Verfügungen über den der fehlgegangenen Rente entsprechenden Betrag führen daher nicht zu einer Minderung des Rücküberweisungsanspruchs, soweit sie (aus wirtschaftlicher Sicht) zu Gunsten des Geldinstituts erfolgen. Dies stellt § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI ausdrücklich klar, indem das Geldinstitut den "überwiesenen Betrag" nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den [neuen] Kontoinhaber) verwenden darf (sog Befriedigungsverbot).
§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI verhindern somit, dass der der fehlgeschlagenen Rentenüberweisung entsprechende Betrag in das Vermögen des Geldinstituts gelangt, ohne dass es diesen Betrag dem Rentenversicherungsträger nach Satz 2 rücküberweisen muss. Ist der Betrag in das Vermögen von Dritten (Anderen) gelangt, ist (nachrangig) § 118 Abs 4 SGB VI anzuwenden (vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 54). Weder das Geldinstitut noch der neue Kontoinhaber (regelmäßig der Erbe) oder ein sonstiger Dritter haben also gegenüber dem Rentenversicherungsträger das Recht, den nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos überwiesenen "Rentenbetrag" zu behalten und ihre Vermögenslage daraus zu verbessern.
aa) Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass das Befriedigungsverbot im Sinne des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI auch Abbuchungen aus dem Überweisungskonto zugunsten eines bei demselben Geldinstitut geführten (gesonderten) Darlehenskontos umfasst. Unerheblich ist, dass diese Abbuchungen noch vom verstorbenen Versicherten veranlasst worden sind, um Darlehensforderungen des Geldinstituts zu begleichen.
Die Kontroverse zur Behandlung von Rentenüberweisungen auf ein im Soll stehendes Kontokorrent (s hierzu die Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage - B 13 R 25 und 27/08 S - zu den Anfragebeschlüssen des 5a. Senats vom - B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R) ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil das Überweisungskonto im hier maßgeblichen Zeitraum stets im Haben stand. Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob die Saldierung der Rentengutschrift mit eigenen Forderungen im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags - wie das LSG meint - stets dem Befriedigungsverbot unterfällt (so zB Senatsurteil vom - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 13; BSG 9. Senat vom - BSGE 83, 176, 182 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36 f; BSG 4. Senat vom - BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG 4. Senat vom , SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 23; vgl hierzu aber neuerdings BSG 5a. Senat, Beschlüsse vom - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 20 f und B 5a R 120/07 R, RdNr 26 f, der Bedenken gegen diese Rechtsprechung äußert).
Jedenfalls lässt sich dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI eine Begrenzung dieses Verbots nur bezogen auf Forderungen des Geldinstituts gegen den verstorbenen Rentenberechtigten bzw dessen Erben aus dem laufenden Überweisungskonto nicht entnehmen. Vielmehr schließt das Befriedigungsverbot auch Forderungen des Geldinstituts außerhalb dieses Kontos mit ein.
(1) Die Einbeziehung von "eigenen Forderungen" des Geldinstituts gegen den verstorbenen Versicherten bzw dessen Erben außerhalb des Überweisungskontos in das Befriedigungsverbot entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung im Schrifttum (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand: März 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 28, Stand: Januar 2005; Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr 23, Stand: August 2008; Reinhardt in Lehr- und PraxisKomm SGB VI, 2006, § 118 RdNr 10; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 93, Stand: Mai 2008; Störmann in Lilge, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 Anm 8, Stand: September 2008; Terpitz, WM 1992, 2041, 2047; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 584; Westermann, Nachrichten der LVA Hessen, 2003, 76; J. Schmitt, SGb 1999, 646, 647; Gößmann, WuB 1996, 205, 209). Die Literatur stimmt insoweit überein mit "Erläuterungen" zu § 118 Abs 3 SGB VI und dem entsprechenden § 620 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis geltenden Fassung, auf die sich bereits im Jahre 1992 der Zentrale Kreditausschuss der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, die Deutsche Bundespost - Generaldirektion Postdienst - sowie die Verbände der Renten- und Unfallversicherungsträger verständigt hatten (abgedruckt bei von Heinz, BG 1992, 376, 377 f). Dort heißt es zu § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI (bzw § 620 Abs 4 Satz 4 RVO) unter Nr 7:
"(1) Wird die Geldleistung zurückgefordert, darf das Geldinstitut nach den oben genannten Vorschriften diesen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(2) Gemeint sind Forderungen, die aus dem laufenden Konto entstehen, aber auch Forderungen außerhalb dieses Kontos.
(3) Insbesondere kommen in Betracht Forderungen des Instituts aus Dispositionskrediten, Zinsbelastungen, Depotgebühren, laufenden Raten bei Teilzahlungskrediten."
Zwar konnte nach von Heinz (aaO 376, 382) bei den Verhandlungen zur gemeinsamen Interpretation des § 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI (bzw § 620 Abs 4 Satz 3 und 4 RVO) zwischen den Verbänden über weitere Details keine Einigung erzielt werden. Die Formulierungen unter (2) und (3) sind jedoch für Forderungen (Rückzahlungsansprüche) des Geldinstituts aus einem mit dem verstorbenen Rentenberechtigten geschlossenen gesonderten Darlehensvertrag außerhalb des bestehenden Überweisungskontos eindeutig.
Eben dies deutet aber darauf hin, dass das insoweit gefundene Ergebnis - anders als das LSG meint - bereits der vorherigen Praxis entsprach. Ihr lag die zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und den Verbänden der Renten- und Unfallversicherungsträger zum geschlossene Vereinbarung über die Rückabwicklung von Rentenüberweisungen ("Vereinbarung 1982"; im Wortlaut wiedergegeben bei Terpitz, WM 1987, 393 Fußnote 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485) zugrunde. Diese wiederum sollte durch die gesetzliche Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI nach dem Willen des Gesetzgebers "auf eine gesetzliche Grundlage" gestellt, im Übrigen aber fortgeschrieben werden (BT-Drucks 11/4124 S 179; s hierzu auch BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33).
(2) Das Verbot der Verwendung des Betrags der fehlüberwiesenen Rentengutschrift zur Befriedigung eigener Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers bzw der aktuellen Beitragszahler auch mit Forderungen der Bank außerhalb des laufenden Überweisungskontos entspricht zudem Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI.
Durch dieses Verbot soll verhindert werden, dass es aufgrund der Rentenleistung nach dem Tod des Rentenberechtigten aus wirtschaftlicher Sicht zu einer Besserstellung des Geldinstituts kommt (vgl Terpitz, WM 1992, 2041, 2047). Das Geldinstitut soll durch die ohne Rechtsgrund erfolgte Rentenzahlung keinen Vermögenszuwachs erhalten; es soll nicht "Nutznießer" der überzahlten Rente sein.
Das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot führt zur (relativen) Unwirksamkeit (entsprechend § 134 BGB) einer zu Gunsten des Geldinstituts getroffenen Verfügung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum (neuen) Kontoinhaber. Insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der zu seinen Gunsten nach dem Tode des Rentenberechtigten verfügte Betrag noch auf dem Überweisungskonto befände (vgl BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; Beschlüsse des 5a. Senats des B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 18 und B 5a R 120/07 R, RdNr 24); das Geldinstitut bleibt zur Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI verpflichtet. Indem § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI der Bank Verfügungen auf eigene Rechnung verbietet, schließt die Vorschrift insoweit die Anwendbarkeit von Satz 3 und damit den "Entreicherungseinwand" aus (der 5a. Senat des BSG bevorzugt den Begriff "Auszahlungseinwand"; s hierzu Urteil vom - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschlüsse vom - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 17 und B 5a R 120/07 R, RdNr 23). Sie stellt damit klar, dass es sich dabei nicht um den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernde "anderweitige Verfügungen" iS von Satz 3 handelt (vgl BSGE 83, 176, 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 37; Beschlüsse des 5a. Senats des aaO).
(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Abbuchungen vom Überweisungskonto zur Befriedigung der Darlehensforderungen nicht ("unmittelbar") durch eine Entscheidung ("eigenen Zugriff") des beklagten Geldinstituts selbst - also im Kontokorrentverfahren - erfolgt sind, sondern noch Verfügungen des verstorbenen Dr. T. entsprochen haben und der Beigeladene als kontoverfügungsberechtigter Erbe diesen ("zwischengeschalteten") Verfügungen nicht widersprochen hat.
Zwar ist "anderweitig verfügt" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten grundsätzlich auch dann, wenn das Geldinstitut ein bankübliches, noch vom verstorbenen Berechtigten eingeleitetes Zahlungsgeschäft zu Lasten seines Kontos erst posthum ausführt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35). Nach § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI gelten aber die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto als Rente überwiesen wurden, vom Rentenversicherungsträger als "unter Vorbehalt" erbracht. Dieser "öffentlich-rechtliche Rücküberweisungsvorbehalt", der unabhängig davon entsteht, ob die von ihm im Ergebnis konkret Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, neuer Kontoinhaber und ggf andere Dritte) Kenntnis von ihm haben (BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25), schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers für das Geldinstitut und den neuen Kontoinhaber (und ggf für Dritte) aus, dass rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts entstehen kann, soweit dieses mit dem Betrag der fehlgegangenen Rentengutschrift eigene Forderungen gegen den neuen Kontoinhaber befriedigt und das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 60; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 28; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 21, Stand: Januar 2005).
Da zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung der Klägerin am eine vollständige Rücküberweisung des Betrags der fehlgegangenen Rentenzahlungen aus dem vorhandenen Guthaben des Überweisungskontos nicht möglich war, sind alle eigennützigen Rechtsgeschäfte (Verfügungen und Rechtshandlungen) der Beklagten über die den Rentenüberzahlungen entsprechenden Beträge wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot unwirksam, soweit sie der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger entgegenstehen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Beigeladenen als neuem Kontoinhaber; auch er wird - wie das beklagte Geldinstitut - insoweit so gestellt, als hätte das Geldinstitut die gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksamen Handlungen nicht vorgenommen (vgl BSGE 82, 239, 249 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 62, 73).
(4) Unerheblich ist, ob zugunsten der Darlehenskonten des beklagten Geldinstituts nicht nur Zinsen und Gebühren, sondern auch Tilgungsleistungen abgebucht wurden. Folgerichtig hat das LSG entsprechende Feststellungen auch nicht getroffen.
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang argumentieren könnte, Tilgungsleistungen führten zu einer Mehrung des Vermögens des Erben, entsprechen sie doch den vom Erblasser gegenüber dem Geldinstitut übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und ändern im Übrigen nichts daran, dass das Geldinstitut mit den entsprechenden Abbuchungen vom Überweisungskonto eigene Darlehensforderungen gegen den verstorbenen Versicherten bzw dessen Erben befriedigt hat. Zudem würde eine Differenzierung zwischen Zins- und Tilgungsanteilen bei Abbuchungen zugunsten von Darlehenskonten des das Überweisungskonto führenden Geldinstituts zu einer unnötigen Verkomplizierung des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Rücküberweisungsverfahrens führen. Denn die in dieser Norm begründete öffentlich-rechtliche Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts, die gegenüber der Erstattungspflicht des Erben nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI vorrangig ist (s hierzu nachfolgend unter cc), dient dem Interesse der Solidargemeinschaft an einem schnellen Rückfluss von fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers sowie der Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung fehlgeschlagener Überweisungen (s zu dieser Zweckbestimmung nachfolgend unter bb) (5)). Es ist daher sachgerecht, wenn die weitere Abwicklung der durch die Rücküberweisung der Rentenüberzahlung an den Rentenversicherungsträger entstandenen Lage dem Geldinstitut und dem Erben überlassen bleibt, bestehen zwischen beiden doch bereits privatrechtliche Beziehungen, an denen der Rentenversicherungsträger nicht beteiligt ist.
bb) Sofern das LSG allerdings meint, sämtliche Zahlungen, die vom Überweisungskonto zur Befriedigung der Darlehensforderungen an die Beklagte geflossen sind, seien von dem beklagten Geldinstitut rückzuüberweisen, nur weil sie von diesem Konto erfolgt seien, und es aus der Summe dieser Zahlungen den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin berechnet hat, ist dies nicht zutreffend. Schon der Berechnungsansatz ist fehlerhaft.
Zwar handelt es sich bei den vom Befriedigungsverbot erfassten Abbuchungen vom Überweisungskonto zugunsten der Beklagten nicht um anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI mit der Folge, dass sie nicht vom Rücküberweisungsanspruch der Klägerin in Abzug gebracht werden können. Insoweit ist der Beklagten die Berufung auf den (anspruchsvernichtenden) Auszahlungseinwand verwehrt. Diese Verfügungen über das Überweisungskonto geben ihr also nicht das Recht, die Auszahlung des von ihr nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zurückzuüberweisenden Betrags nach Abs 3 Satz 3 ganz oder teilweise zu verweigern.
Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kontoverfügungen, die nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts ausgeführt wurden. Diese anderweitigen Verfügungen können sich nach Maßgabe des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI mindernd auf den vom Rentenversicherungsträger nach Satz 2 geltend gemachten Rücküberweisungsbetrag auswirken. Dies setzt allerdings voraus, (1.) dass sie bei Eingang der Rückforderung bereits ausgeführt worden waren und (2.) dass mit ihnen auch "über den" der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" verfügt worden war; sie also weder vom bereits vorhandenen Guthaben noch von weiteren Gutschriften gedeckt waren. Anderweitige Verfügungen "über das Konto" als solches reichen insoweit nicht aus.
Ob und in welcher Höhe anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI auch tatsächlich zu Lasten der rechtsgrundlosen Rentenüberweisungen des Rentenversicherungsträgers gingen, kann daher nur festgestellt werden, wenn von den anderweitigen Verfügungen das ursprüngliche - dh das bei Eingang der zu Unrecht erfolgten Rentengutschrift bereits vorhandene - Guthaben und die anschließend auf dem Überweisungskonto eingegangenen nicht vom Rentenversicherungsträger stammenden Gutschriften abgezogen werden (vgl bereits Senatsurteil vom - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17).
Dass insoweit zur Feststellung der anspruchsmindernden Wirkung von anderweitigen Verfügungen und damit der Höhe des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers bei Nichtbestehen eines zur Anspruchsbefriedigung ausreichenden Guthabens außer den rechtsgrundlos erfolgten Rentengutschriften auch weitere Gutschriften auf dem Überweisungskonto zwischen den beiden maßgeblichen (Berechnungs-)Zeitpunkten (Eingang der ersten fehlgegangenen Rentengutschrift und Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers bzw der überweisenden Stelle) zu berücksichtigen sind, folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI.
(1) Nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI gilt die Begrenzung der Rücküberweisungspflicht des das Überweisungskonto führenden Geldinstituts bei "anderweitigen Verfügungen" nicht, wenn die Rücküberweisung der überzahlten Rente aus einem Guthaben erfolgen kann. Reicht aber das bei Eingang der Rückforderung vorhandene Guthaben auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Erben zur Befriedigung des vom Rentenversicherungsträger geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs nicht aus, besteht nach dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht, "soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde". Die Minderung des Rücküberweisungsanspruchs hängt in diesem Fall also nur von "anderweitigen Verfügungen über den entsprechenden Betrag" ab; nur diese können den Anspruch des Rentenversicherungsträgers ganz oder teilweise ausschließen.
"Entsprechender Betrag" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI ist der Betrag, der der vom Rentenversicherungsträger als Rente überwiesenen Geldleistung entspricht (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35). Denn die auf dem Girokonto als Rente überwiesene Geldleistung verliert mit der Einstellung ins Kontokorrent ihre Natur als selbstständige Leistung; sie wird zum bloßen Rechnungsposten, ohne freilich mit ihrem Wert unterzugehen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; Terpitz, WM 1992, 2041, 2047; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 55 RdNr 19, Stand: August 2007; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd I, 3. Aufl 2007, § 47 RdNr 68).
Die Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" kann nur so verstanden werden, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Überweisungskonto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen sind. Denn nur unter Berücksichtigung dieser (Berechnungs-)Posten kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe über den der fehlgegangenen Rentenleistung entsprechenden Betrag auch "anderweitig verfügt" worden ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt worden ist; die das Überweisungskonto belastende Verfügung also mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden konnte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wäre dann aber der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben, und über den der Rente "entsprechenden Betrag" wäre bei Eingang der Rückforderung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht (bereits) "anderweitig verfügt".
(2) Für dieses Normverständnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI. Die Vorschrift soll zum einen sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des verstorbenen Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig an den Rentenversicherungsträger zurücküberwiesen werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; Beschlüsse des 5a. Senats des B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und B 5a R 120/07 R, RdNr 34; VerbKomm, § 118 SGB VI, Anm 1.3 S 7, Stand: Juni 2007; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 118 RdNr 9, Stand: Januar 2002). Zum anderen dient sie aber auch einem typisierenden Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut. Denn das Geldinstitut soll weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34).
Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI im Vordergrund: Soweit nämlich das Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Verlust des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (vgl Beschlüsse des 5a. Senats des B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und B 5a R 120/07 R, RdNr 34). Durch die dem Geldinstitut eingeräumte Möglichkeit, dem Rückforderungsverlangen der Rentenversicherungsträger anderweitige Verfügungen über den der Rentenleistung "entsprechenden" Betrag entgegenzuhalten, soll also verhindert werden, dass es aufgrund der Rentenleistung nach dem Tod des Rentenberechtigten zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des Geldinstituts kommt.
Demgegenüber soll § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verhindern, dass es durch die fehlgegangene Rentenüberweisung zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geldinstituts kommt. Diese Bestimmung bezweckt daher die Vermeidung eines ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils, indem es dem Geldinstitut einen eventuellen Vermögenszuwachs untersagt bzw wieder entzieht.
Das Geldinstitut soll durch § 118 Abs 3 SGB VI letztlich - auch wirtschaftlich - so gestellt werden, als ob die rechtsgrundlose Rentenüberweisung vom Rentenversicherungsträger nicht vorgenommen worden wäre, die Rentenüberzahlung also nicht stattgefunden hätte. Dies spricht jedoch gerade dafür, weitere Gutschriften nach Eingang der Rentengutschrift nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers zu einem Kontoguthaben iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI geführt haben, sondern grundsätzlich vom Betrag der anderweitigen Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Betrag der eingegangenen weiteren Gutschriften abzuziehen. Ansonsten wäre den Geldinstituten nämlich die Möglichkeit eröffnet, den Rentenversicherungsträgern auch solche Verfügungen anspruchsmindernd entgegenzuhalten, die - wirtschaftlich betrachtet - nicht aus dem der fehlüberwiesenen Rentengutschrift "entsprechenden Betrag" erbracht wurden, sondern (ganz oder teilweise) aus den Beträgen anderer Gutschriften.
Dass sich die Geldinstitute gegenüber den Rentenversicherungsträgern auf den Auszahlungseinwand auch bei Kontoverfügungen, die nicht mit dem aus der Rentenüberzahlung stammenden Geld ausgeführt worden sind, berufen können, widerspricht letztlich dem, was der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 118 Abs 3 (und Abs 4) SGB VI gerade erreichen wollte, nämlich die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die rechtswidrige Rentenzahlung nicht auf das Überweisungskonto gelangt und dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt wären. Der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI setzt vielmehr gerade voraus, dass der Wert der vom Rentenversicherungsträger als "Rente" überwiesenen Geldleistung nicht in das Vermögen des Geldinstituts gelangt, eine "Bereicherung" bzw die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils mit dem Wert des als Rente zu Unrecht "überwiesenen Betrags" also nicht erfolgt ist (vgl BSGE 82, 239, 246 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 22; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69 f).
(3) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm steht dem vom Senat gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers des Rentenreformgesetzes 1992 vom (BGBl I 2261) war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und die ihr innewohnenden Grundsätze der Risikoverteilung zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten gesetzlich festzuschreiben (vgl BT-Drucks 11/4124 S 179; s hierzu BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f). Diese Praxis war zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes und den Verbänden der Renten- und Unfallversicherungsträger in der Vereinbarung 1982 (aaO) geregelt. In Nr 2 dieser Vereinbarung hieß es im ersten Halbsatz wie folgt: "Der freizugebende Betrag mindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat; ... ." Dieser Wortlaut könnte darauf hindeuten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Gutschrift der Rente und dem des Eingangs der Rückforderung nur "belastende" Verfügungen maßgeblich sein sollten und etwaige weitere Gutschriften auf den "freizugebenden Betrag" keinen Einfluss haben sollten. Indes weicht der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI signifikant von dem der Vereinbarung 1982 (aaO) ab. Die gesetzliche Neuregelung stellt nicht auf "sämtliche ... Verfügungen" über das Konto ab, sondern lediglich auf Verfügungen "über den entsprechenden Betrag". Dies spricht dafür, dass eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nur durch jene anderweitigen Verfügungen erfolgen soll, für die festgestellt werden kann, dass das Geldinstitut zu deren Ausführung den aus der rechtsgrundlosen Rentenleistung herrührenden Betrag benötigt hat.
(4) Der Senat weicht mit seinem Normverständnis nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von dem Urteil des 9. Senats vom (aaO) ab. Zwar hat der 9. Senat in diesem Urteil die Ansicht vertreten, es sei gleichgültig, ob außer der fraglichen Sozialleistung noch weitere Gutschriften auf dem Girokonto des verstorbenen Leistungsempfängers eingegangen seien, solange sie nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem (dem geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise befriedigenden) Habensaldo geführt hätten (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f). Es kann offen bleiben, ob der Senat dieser Ansicht für den damals maßgeblichen Rechtszustand folgen kann, zumal der 9. Senat sich insoweit nicht mit dem von der Nr 2 der Vereinbarung 1982 (aaO) abweichenden Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI und dem verwendeten Begriff "entsprechender Betrag" auseinandergesetzt hat. Denn der 9. Senat hatte über einen Fall aus dem Jahre 1993 zu entscheiden und konnte daher zur Begründung seiner Rechtsansicht darauf hinweisen, dass die Bank ansonsten unter Verletzung des Bankgeheimnisses verpflichtet wäre, "die gesamten Kontenbewegungen im Zeitraum zwischen Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung offen(zu)legen".
Diese Argumentation kann jedoch für den ab geltenden und hier maßgeblichen Rechtszustand nicht mehr tragen. Denn mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt hat das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (BGBl I 1824) den Abs 4 des § 118 SGB VI eingefügt; nach dessen Satz 2 (vom bis [mit neuer Formulierung] Satz 4; seit Satz 3) aber hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige neue Kontoinhaber zu benennen.
Dieser Auskunftsanspruch dient zwar der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruchs nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen Dritte (BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 132 f, Stand: Mai 2008; Marschner in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 42, Stand: Februar 2008; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 84). Er kann aber nur entstehen, wenn und soweit eine Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 SGB VI "nicht besteht", dh der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen den Dritten nach Abs 4 Satz 1 erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f).
Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI in An spruch genommenes Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (s aber bei anonymen Kartenverfügungen an einem Geldautomaten B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); es verstößt insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis (stRspr, zB grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 26 ff; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 26; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 66; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; vgl auch Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 585). Hieraus folgt, dass die vom 9. Senat gegebene Begründung zumindest für Rücküberweisungsfälle von Rentenüberzahlungen im Todesfall für die Zeit ab 1996 nicht mehr herangezogen werden kann.
(5) Schließlich kann der vom Senat vertretenen Ansicht nicht entgegengehalten werden, sie verkompliziere das (öffentlich-rechtliche) Rücküberweisungsverfahren. Denn dasjenige Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, ist ohnehin zur Offenlegung aller Kontobewegungen zwischen Eingang der "fehlgegangenen" Rentengutschrift auf dem Überweisungskonto und dem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers verpflichtet. Gerade durch diese Offenlegung wird aber dem Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI Rechnung getragen, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen durch überzahlte Rentenbeträge möglichst schnell und unkompliziert rückgängig zu machen (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSGE 82, 239, 251 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28; Rahn, DRV 1990, 518, 525).
cc) Dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch steht nicht entgegen, dass sie möglicherweise bereits über einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ursprünglich geforderten Überzahlungsbetrags von 7.252,22 Euro (= 14.184,10 DM) verfügt. Diesen Anspruch hatte sie mit Verwaltungsakt vom geltend gemacht; den Widerspruch des Beigeladenen vom hat sie - soweit ersichtlich bestandskräftig - mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Indes ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den Beigeladenen gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI materiell und prozessual nachrangig (stRspr, zB BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 58, 61 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19). Erst dann also, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Auszahlungseinwand (ganz oder teilweise) begründet entgegenhalten kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI), kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI überhaupt in Betracht (stRspr, zB BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 21; , Juris RdNr 12; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008 § 118 RdNr 35, 46, 65; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.5 S 19, Stand: Juni 2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI, RdNr 28a, Stand: Januar 2005; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 75, 129, Stand: Mai 2008). Soweit sich auf dieser Grundlage die Bescheide gegenüber dem Beigeladenen als rechtswidrig erweisen, steht diesem der Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs 2 SGB X zur Seite.
dd) Sofern die Beklagte darauf hinweist, dass die Ende Juli 2001 durchgeführte Überweisung der "Rente" zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Klägerin bereits Kenntnis vom Tod des Dr. T. gehabt habe, und meint, nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB jedenfalls in diesem Umfang nicht zur Rücküberweisung verpflichtet zu sein, verkennt sie, dass es sich bei den Regelungen des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates" handelt. Es gesteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (so Abs 3 Satz 2 und Satz 3) oder - nachrangig - auf "Erstattung" (so Abs 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zu, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 67, 73 f; BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Dabei werden die Wirkungen des § 814 BGB bereits durch den in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI zugunsten des Rentenversicherungsträgers geregelten (öffentlich-rechtlichen) Rückforderungsvorbehalt für Rentenleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Rentenberechtigten erbracht werden, ausgeschlossen (vgl LSG Baden-Württemberg SozVers 1996, 131, 133; Rahn, DRV 1990, 518, 521; von Heinz, BG 1992, 376, 380). Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers oder des Geldinstituts vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers stellt § 118 Abs 3 SGB VI insoweit nicht ab.
Der Rentenversicherungsträger erfüllt mit der Überweisung der Rentenleistung an das Geldinstitut, die das Institut auf das angegebene Konto gutschreiben muss (§ 118 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VI), den gegen ihn gerichteten Rentenzahlungsanspruch des Versicherten. An dem insoweit bestehenden öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis ist das kontoführende Geldinstitut ebenso wenig beteiligt wie der Rentenversicherungsträger an dem Privatrechtsverhältnis zwischen dem Geldinstitut und dem Versicherten. Der Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut treten nur dadurch in rechtliche Beziehung miteinander, dass der Versicherte dem Rentenversicherungsträger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der Rentenversicherungsträger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss.
Ist aber zu Beginn des Zahlungszeitraums der Versicherte bereits verstorben, kann der Zweck der Überweisung des Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut nicht mehr erreicht werden. Eine bereits erfolgte Rentenüberweisung ist objektiv, dh unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten, rechtsgrundlos geworden und fehlgeschlagen. Ab diesem Zeitpunkt hat objektiv nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 70). Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66; B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
3. Ob und inwieweit allerdings hier die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI für eine Minderung des von der Klägerin geltend gemachten Rücküberweisungsanspruchs vorliegen, kann nicht abschließend entschieden werden. Da das Überweisungskonto bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin am nach der Feststellung des LSG kein zur vollen Erstattung der überzahlten Rentenleistung ausreichendes Guthaben aufwies, entfällt eine Verpflichtung des beklagten Geldinstituts zur Rücküberweisung der darüber hinaus von der Klägerin noch geltend gemachten Forderung nach Satz 3 nur, soweit über den der Rentenüberzahlung "entsprechenden Betrag" bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden war.
Hierzu sind Feststellungen erforderlich: Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Kontostand bei Eingang der ersten rechtsgrundlosen Rentenüberweisung war. Sodann ist zu festzustellen, in welcher zeitlichen Reihenfolge, in welcher Höhe, von wem und zu wessen Gunsten vom Überweisungskonto zwischen den beiden maßgeblichen (Berechnung-)Zeitpunkten (hier: Eingang der Gutschrift der ersten "fehlgegangenen" Rentenüberweisung am und Eingang des Rückforderungsschreibens am ) "belastende" Verfügungen (Lastschriften, Daueraufträge, Barauszahlungen etc) ausgeführt worden sind. Zu beachten ist insoweit, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht die Einleitung - etwa durch Auftragserteilung -, sondern die Ausführung der Verfügung gilt (BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36). Danach ist zu prüfen, ob unter den festgestellten Kontobewegungen "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI vorhanden sind. Ferner ist festzustellen, in welcher zeitlichen Reihenfolge und in welcher Höhe neben den jeweiligen Rentengutschriften weitere Gutschriften auf dem Überweisungskonto eingegangen sind.
Um feststellen zu können, ob, ab wann und in welcher Höhe zur Ausführung der anderweitigen Verfügungen vom Geldinstitut nach "Verbrauch" des ursprünglichen Guthabens und der sonstigen Kontogutschriften auf die Rentenüberweisungen "zurückgegriffen" werden musste, also iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI über den der Rente "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt wurde, sind in chronologischer Reihenfolge die anderweitigen Verfügungen vom ursprünglichen Guthaben und von den sonstigen auf dem Überweisungskonto eingegangenen - nicht vom Rentenversicherungsträger überwiesenen - Gutschriften abzuziehen (vgl zur Berechnung bereits Senatsurteil vom - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17). Nur soweit die anderweitigen Verfügungen durch das Guthaben und diese Gutschriften nicht mehr gedeckt waren, besteht kein Rücküberweisungsanspruch der Klägerin mehr, weil die Rentenüberzahlung vom beklagten Geldinstitut insoweit (anspruchsmindernd) zur Ausführung der anderweitigen Verfügungen verwendet worden ist. Die Beklagte kann sich also in Höhe des Betrags der insoweit "bereinigten" anderweitigen Verfügungen gegenüber der Klägerin auf den Auszahlungseinwand berufen.
Das LSG hat die für die Berechnung der Höhe der von der Klägerin noch geltend gemachten Rückforderung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags vor dem SG Kontoauszüge des Überweisungskontos von Dezember 2000 bis August 2001 vorgelegt habe. Es ist aber nicht erkennbar, dass sich das LSG diesen Vortrag der Beklagten über die einzelnen Kontobewegungen auf dem Überweisungskonto im hier maßgeblichen Zeitraum zu eigen gemacht hat. Dies gilt auch für die Bezugnahme des LSG auf eine von der Beklagten vorgenommene Aufstellung der Kontobewegungen vom bis im Anhang zu ihrem Schreiben an die Klägerin vom . Aus diesem Schreiben entnimmt das LSG nämlich lediglich die Summe der Zahlungen (6.495,44 DM = 3.321,07 Euro), die vom Überweisungskonto an die Beklagte zur Befriedigung ihrer Darlehensforderungen geflossen waren, und einen Betrag von 2.604,17 DM, der vor Eingang der ersten Rentenüberzahlung vom Überweisungskonto abgebucht worden war. Ferner stellt es unter Hinweis auf diese Aufstellung fest, dass es am im Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeiten des verstorbenen Dr. T. zu einer Rücklastschrift in Höhe von 2.062,50 DM auf das Überweisungskonto gekommen war. Weitere Feststellungen trifft das LSG aber nicht. Jedenfalls hat das LSG für den hier relevanten Zeitraum vom bis den Inhalt der Kontoauszüge des Überweisungskontos und insbesondere die dort im Einzelnen dokumentierten Zahlungsein- und -abgänge und Kontostände nicht festgestellt. Sofern das LSG im Übrigen "wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen" hat, reicht dies nicht aus. Denn diese pauschale Verweisung kann den Senat schon deshalb nicht ermächtigen, den Inhalt der Kontoauszüge als festgestellt anzusehen, weil die dort im Einzelnen dokumentierten Kontobewegungen im Widerspruch zu den Feststellungen des LSG - zB zum Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens des klagenden Rentenversicherungsträgers am - stehen könnten.
Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen und bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen haben (§ 170 Abs 5 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-08004