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Besteuerung von handelbaren Optionsrechten
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer). Der BFH hat sich in einem gerade veröffentlichten so weit ersichtlich erstmals mit der Besteuerung von handelbaren Optionsrechten beschäftigt.
I. Sachverhalt
Strittig war u. a., wann und in welcher Höhe das beklagte Finanzamt in der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers einen geldwerten Vorteil aufgrund der Ausübung eines Optionsrechts durch den Kläger als zusätzlichen Arbeitslohn berücksichtigen durfte. Der Kläger hatte 1997 mit dem Hauptgesellschafter einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, einen „Aktienkaufoptionsvertrag” geschlossen, der den Kläger als Optionsnehmer berechtigte, im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH in eine AG eine bestimmte Anzahl von unverfallbaren, frei handelbaren und veräußerbaren Aktienoptionen zu einem Preis von 5 DM von dem Hauptgesellschafter zu erwerben. 1997 wurde die GmbH in eine AG umgewa...