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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBV 189/06

Gesetze: BetrVG § 9; BetrVG § 19

Leitsatz

Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.

Fundstelle(n):
FAAAD-07879

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