1. Soweit es um bereits erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche geht, hat das Arbeitsgericht unausgesprochen die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen; dies muss das Rechtmittelgericht hinnehmen und ist daher an einer eigenen Prüfung der Rechtswegfrage gehindert ( -, NZA 1996, 1117 f.; -, n. v., zitiert nach juris, siehe auch -, BGHZ 120, 204 ff. zur parallelen Problematik bei § 17 a GVG).
Diese Bindungswirkung für das Berufungsgerichts muss auch insoweit gelten, als - wie im vorliegenden Fall - das Vordergericht mangels Konfrontierung mit einem erst in der Berufung erweiterten Klageantrag in dieser Hinsicht keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erweiterten Antrag treffen konnte. Denn nach der gesetzlichen Systematik soll die Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg möglichst frühzeitig erfolgen. Das dann mit dem Verfahren betraute Rechtsmittelgericht soll von der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entlastet werden.
Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation -, n. v., zitiert nach juris).
2. Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluss (s. hierzu -, WM 1989, 1848 ff.; -, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ( -, WM 1991, 852 ff.; -, WM 1995, 838 ff.; s. auch -, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: -, WM 1991, 941 f.; -, WM 1997, 1210 f.). Dies gilt nicht nur für zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Organmitglieder, sondern auch für bereits "ausgeschiedene" Organmitglieder der GmbH, für Konstellationen, in denen ehemaligen Organvertretern, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und die bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden soll ( -, WM 1997, 1657 f.; -, n. v. zitiert nach juris).
3. Ebenso wie bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 KSchG trägt der kündigende Vertragspartner auch bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen ( -, NJW 2003, 431 ff.; , n. v., zitiert nach juris; -, BAGE 74, 127 ff.; -, NJW 1988, 438). Wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung wehrt und im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern ( -, n. v., zitiert nach juris mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung; -, NJW 1988, 438).
4. § 259 ZPO ist auf Lohnansprüche aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen anwendbar ( -, BAGE 42, 54 ff.).
Die Voraussetzungen nach § 259 ZPO waren vorliegend erfüllt, da die Beklagte durch ihre Kündigungen und die Freistellung des Klägers den Anspruch des Klägers auf Vergütungszahlung entsprechend dem Anstellungsvertrag nach Grund und Höhe ernstlich bezweifelt hat und angesichts ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz weiterhin in Zweifel gezogen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-07585
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