1. Die Beschwerdekammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob der angefochtenen Entscheidung ein falscher Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt oder die Rechtslage offenkundig verkannt wurde.
2. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsgegenklage reicht bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO aus. Das entbindet jedoch nicht von einer Begründung, aus der sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ergeben. Der bloße Hinweis darauf, die Vollstreckungsgegenklage könne »möglicherweise« Erfolg haben genügt nicht zur Rechtfertigung der Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Fundstelle(n): SAAAD-06654
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