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Wegfall der Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht
Die Ungewissheit i. S. von § 165 AO i. V. mit § 171 Abs. 8 AO, ob ein Stpfl. mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat (Bezug: § 88, § 165, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4, Abs. 8 Satz 1, § 173, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AO).
Praxishinweise: Eine vorläufige Steuerfestsetzung/Feststellung nach § 165 AO erfolgt, wenn eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht besteht. Von einer solchen Unsicherheit kann gesprochen werden, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht ungewiss ist. Die durch § 165 AO bewirkte Ablaufhemmung wirkt aber nicht unbegrenzt. Nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist m...