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Einkommen-/Lohnsteuer | Zahlungen aus dem Spielbanktronc sind nicht steuerfrei
(1) Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG. (2) Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus. (3) Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG (Bezug: Art. 31, Art. 70 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 GG; § 155 FGO; § 560 ZPO; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 51 EStG; § 134 BGB; § 11 Berliner Spielbankengesetz).
Praxishinweise: Ein Trinkgeld liegt nur vor, wenn die Zahlung freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gege...