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Einkommen-/Lohnsteuer | Zufluss von Arbeitslohn bei der Einräumung handelbarer Optionsrechte
Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer; Bezug: § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Praxishinweise: Ein Zufluss von Arbeitslohn ist regelmäßig erst anzunehmen, wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers S. 119tatsächlich erfüllt wird. Das Innehaben eines Anspruchs bzw. eines Rechts bewirkt für sich allein noch keinen Zufluss. Erst die tatsächliche Erfüllung des Anspruchs durch Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums löst einen entsprechenden Zufluss aus. Die Einbringung einer O...