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BFH 23.09.2008 I R 47/07, StuB 3/2009 S. 115

Abschreibung von Musterhäusern eines Fertighausherstellers

(1) Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier – Streitjahre 1995 bis 1998 – : jährlich 4 %). (2) In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und anderenorts wieder aufgebaut werden müssen.

Praxishinweise: Musterhäuser sind – solange sie nicht zum Verkauf umgewidmet worden sind – Anlagevermögen des Fertighausherstellers. Es greifen deshalb die Regeln über die AfA (§ 7 EStG) und hier wiederum § 7 Abs. 4 EStG, da auch ein Musterhaus nach d...