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Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2008).
Mittlerweile sind oftmals Vereinbarungen anzutreffen, wonach der Arbeitnehmer die laufenden bzw. bestimmte laufende Betriebskosten (z. B. für Urlaubsfahrten) für einen Dienstwagen selbst zu tragen hat und ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nicht besteht. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung (, DB 2007 S. 2813 = Kurzinfo StuB 2007 S. 953) und sind auch nicht als Werbungskosten (, DB 2007 S. 2814 = Kurzinfo StuB 2007 S. 954) abziehbar. Dies gilt entsprechend auch bei Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode. Die Finanzverwaltung lässt abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür keinen Werbungskostenabzug zu (siehe Hartmann, DStR 2009 S. 79).
Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, so kann...BStBl 1993 II S. 195