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Geringwertige Wirtschaftsgüter und EStÄR 2008
Die Regelungen zur Sofortabschreibung von GWG bei Gewinneinkünften wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung in § 6 Abs. 2 EStG n. F. ist ein Sofortabzug der Aufwendungen für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann zwingend vorzunehmen, wenn die Aufwendungen 150 € nicht übersteigen. Die bisherige Grenze von 410 ? hat der Gesetzgeber so erheblich eingeschränkt.
Die enthaltenen Vorsteuerbeträge sind in diese Prüfgrenze nicht einzubeziehen. Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt keine Rolle (R 9b Abs. 2 Satz 1 EStÄR 2008).
Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i. S. des § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, sind in späteren Wirtschaftsjahren nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Entstehungsjahr auch als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt nach R 6.13 Abs. 4 EStÄR 2008 unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 € übersteigen.