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Versorgungsbezug
Als den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einnahmen gelten gemäß § 229 Abs. 1 SGB V Versorgungsbezüge. Sie knüpfen an eine frühere Erwerbstätigkeit an. Versorgungsbezüge unterliegen der Krankenversicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer oder der Rentner Versorgungsbezüge erhält und krankenversicherungspflichtig (Krankenversicherung der Rentner [KVdR]) ist. Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge erstreckt sich seit dem auch auf die Pflegeversicherung.
Auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Versorgungsbezüge, unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Laufende Geld- und seit dem auch einmalige Kapitalleistungen stellen Versorgungsbezüge dar und sind somit beitragspflichtig zur KVdR. Damit sind auch Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung beitragspflichtig, unabhängig davon, ob die Beiträge der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gezahlt hat.
Für Kapitalleistungen gilt 1/120 des Gesamtbetrages – auch bei Auszahlung in Raten – als monatlicher Zahlbetrag. Somit wird die Beitragszahlung zur KVdR für die Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt.
Bei einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung von 60.000 Euro werden für ze...