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Lohnsteuerpauschalierung
A. Allgemeines
Bis zum sah § 40b EStG vor, dass Beiträge, die im Rahmen von Versorgungszusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 % versteuert werden können.
Durch das AltEinkG (Alterseinkünftegesetz) ist die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG für ab dem neu erteilte Versorgungszusagen (Neuzusage) über Direktversicherungen oder nicht umlagefinanzierte Pensionskassen abgeschafft worden. Für Zusagen, die vor dem erteilt wurden (Altzusage), bleibt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG in der am geltenden Fassung (alter Fassung) allerdings erhalten (§ 52 Absatz 52a EStG). Zu den Einzelheiten der Versteuerung von Versorgungszusagen über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse siehe außerdem Direktversicherung und Pensionskasse).
Schuldner der Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber.
B. Voraussetzungen
Die Lohnsteuerpauschalierung ist nur möglich, soweit es sich um Beiträge im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses handelt und soweit die Beiträge eine Höhe von 1.752 Euro pro Kalenderjahr und Arbeitgeber nicht überst...