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Sozialrecht | Leistungsausschluss bei verweigerter Mitwirkung des Partners
Wenn weder der Hilfesuchende noch dessen – in (eheähnlicher) Gemeinschaft zusammenlebender – Partner seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, kann der Leistungsträger die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits aus diesem Grund verweigern. Insoweit muss sich der Hilfesuchende nämlich eine mangelnde Mitwirkung des Partners (hier: fehlende Auskunft über Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) zurechnen lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Wer Sozialleistungen beantragt, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Er ist nur zu solchen Angaben verpflichtet, die ihm selbst bekannt sind. [i]NWB 2009 S. 470Partner und Dritte müssen Auskunft erteilen, soweit ihr Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 60 Abs. 4 SGB II).