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KSR Nr. 2 vom Seite 2

Verlustfeststellung auch ohne Änderung der Einkommensteuerfestsetzung möglich

BFH ändert seine Rechtsprechung zu § 10d EStG

Jens Intemann

Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach einer Entscheidung des BFH erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG festgestellt werden, auch wenn der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid formellrechtlich nicht mehr geändert werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Einkommensteuerbescheid keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt. Denn in diesem Fall findet § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG mangels änderungsfähigen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften keine Anwendung. Damit ändert der BFH ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zum Verlustfeststellungsverfahren gem. § 10d Abs. 4 EStG, so dass die , BStBl 2000 II S. 3, und v. - XI R 25/99, BStBl 2002 II S. 817 für diese Fallgruppe nicht mehr anzuwenden sind.

S. 3

Zugrunde liegender Sachverhalt

Das Finanzamt setzte mit Bescheid v. die Einkommensteuer 2001 für den Kläger auf 0 € fest; auch der Gesamtbetrag der Einkünfte lautete im Bescheid auf 0 €. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Erst im Dezember 2004 beantragte der Kläger die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den . Bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags sollten die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink...