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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 2250/08 EFG 2009 S. 512 Nr. 7

Gesetze: RVG § 13 Abs. 1 Satz 1, RVG § 23 Abs. 1, GKG § 52, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, RVG § 2 Abs. 1

Finanzgerichtsordnung:

Streitwert bei einheitlicher Gewinnfeststellung

Leitsatz

1) Die steuerliche Auswirkung bei einem Streit über die Feststellung eines laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns ist grundsätzlich in Höhe von 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu schätzen.

2) An der pauschalen Ermittlung ist auch dann festzuhalten, wenn im Gewinnfeststellungsverfahren die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Beteiligten bekannt geworden sind.

3) Nur soweit ohne besondere Ermittlungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung erkennbar ist, dass der Satz von 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines angemessen erhöhten oder verringerten Prozentsatzes in Betracht.

4) Eine Differenzierung nach einzelnen Feststellungsbeteiligten findet nicht statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 512 Nr. 7
JAAAD-05390

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