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LAG Hamm Urteil v. - 17 Sa 32/07

Gesetze: BtMG § 31 Nr. 1; StGB 49 Abs. 1; TVöD-VKA § 34; ArbGG § 64 Abs. 2 c; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 519; ZPO § 520; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 4 Satz 1; KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; BAT § 8 Abs. 1

Leitsatz

Drogenhandel eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes außerhalb des Arbeitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen.

Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-04613

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