Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Währungsumrechnung
Einführung des § 256a HGB durch das BilMoG
Geschäfte, die nicht in Euro, sondern in einer Fremdwährung abgeschlossen wurden, sind in der Buchführung und im Jahresabschluss in Euro umzurechnen. Da es keine gesetzlichen Regelungen für die Umrechnung gab, wurden bisher für die Umrechnung unterschiedliche Methoden angewendet. Mit § 256a HGB n. F. wird durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erstmals eine Vorschrift zur Währungsumrechnung eingeführt. Hiermit wird nach der Begründung zum Regierungsentwurf lediglich die gängige Praxis der Währungsumrechnung abgebildet. Es wird also nichts Neues geregelt, sondern nur die übliche Praxis durch ein förmliches Gesetz anerkannt. Die Regelung darf daher schon vor dem Inkrafttreten des BilMoG angewendet werden.
I. Umrechnungskurse
1. Mengennotierung
Seit Einführung der Euro-Währung wurden die Devisenkurse in den Teilnehmerländern der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion von der Preis- auf die Mengennotierung umgestellt. Hierbei ist jetzt der Euro die Bezugsgröße. Anzugeben ist beim Umrechnungskurs die Menge an Fremdwährungseinheiten, die hingegeben werden muss, um eine Einheit der Währung der Teilnehmerstaaten, also 1 €, zu erhalten...