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BBK Nr. 3 vom Seite 151

Rückstellung für GDPdU-Aufwand?

Günter Maus

Die Unternehmen tragen die Kosten, wenn sie ihre ERP-Software an die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) anpassen (§ 147 Abs. 6 AO). Fraglich ist nun, ob für diese Kosten eine Rückstellung zulässig ist.

I. Sachverhalt und Aufgabe

Die Auto-Ersatzteil GmbH & Co. KG setzt eine Fibu-Software ein, für die wegen einer absehbaren Bp im Folgejahr umfangreiche Anpassungen an die GDPdU nötig werden. Ist für diesen Aufwand bereits im laufenden Jahr eine Rückstellung zu bilden?

II. Lösung

Die technische Umsetzung der GDPdU-Vorgaben erfordert meist eine Anpassung der Software. Die Finanzverwaltung hat jüngst die Frage erörtert, ob hierbei für die anfallenden Kosten in der Steuerbilanz eine Rückstellung gebildet werden kann. Sie kam dabei zu einem ablehnenden Ergebnis [i]Vfg. der OFD Rheinland vom 5. 10. 2008 - S 2137 - St 141, NWB CAAAC-96316 und begründete ihre Auffassung damit, dass

  • weder eine inhaltlich noch zeitlich hinreichend konkretisierte Verpflichtung vorliege;

  • Betrieben bei Nichtbeachtung keine Sanktionen drohen, denn eine ggf. vorzunehmende Schätzung stelle keine Sanktion im Sinne der BFH-Rechtsprechung dar;

  • keine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanz...