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Kein Schadensersatzanspruch zugunsten der Miterben
Hat sich ein Miterbe bereit erklärt, die zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien zu verwalten, wobei sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Vereinnahmung der Mieten für die Gemeinschaft beschränkt (sog. bewahrende Verwaltung), ist nach einer Entscheidung des im Verhältnis zu den Miterben nicht verpflichtet, eine rechtlich mögliche Mieterhöhung auszusprechen.
I. Sachverhalt
Der Kläger ist zusammen mit sechs weiteren Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebaut. Die Gemeinde S übertrug mit einem im August 1995 geschlossenen Vertrag der Beklagten „die Verwaltung der in S gelegenen Grundstücke der Gemeinde bezüglich aller Angelegenheiten, die zur Verwaltung notwendig und zweckmäßig sind”. In § 3 Abs. 1 des Vertrags bevollmächtigte die Gemeinde die Beklagte, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, „im Namen des Auftraggebers zu handeln und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben”. Aufgrund dieses Vertrags übernahm die Bek...