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EuGH 20.01.2009 Rs. C-350/06, NWB 6/2009 S. 353

Arbeitsrecht | Erhalt des Jahresurlaubs auch nach langer Krankheit

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht innerhalb eines Kalenderjahrs oder bis zum Ende des anschließenden Übertragungszeitraums (in der Regel bis 31. März des Folgejahrs) nehmen, bleibt sein Anspruch auf Erholungsurlaub gleichwohl bestehen. Offene Urlaubstage können später genommen werden. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugzeitraums gearbeitet hat. Der Verlust des Anspruchs ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub hätte nehmen können. Anderslautende Vorschriften (etwa im Bundesurlaubsgesetz) verstoßen gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG). Im Ausgangsverfahren muss der Arbeitgeber Urlaubstage für zwei volle Jahre ...