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LAG Hamm Urteil v. - 10 Sa 1158/02

Gesetze: AGBG § 11 Nr. 6; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 n.F.; BGB § 339; BGB § 343

Leitsatz

1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 Nr. 6 BGB seit dem unzulässig. Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen.

2. Eine der Höhe nach gemäß § 307 Abs. 1 BGB n.F. unwirksame Vertragsstrafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2003 S. 2549 Nr. 47
VAAAD-03497

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