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Doppelbesteuerung | Berechnung der schädlichen Tage nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich
▶ Urteil: (1) Als schädliche Tage i. S. der Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich zählen nur Übernachtungen. (2) Die zuletzt getroffene Verständigungsvereinbarung vom sowie die früher getroffenen zwischen der deutschen und der französischen Steuerverwaltung widersprechen Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich insoweit, als a) Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat nicht zu schädlichen Tagen führen, b) keine schädlichen Tage bei ein- oder mehrtägigen Dienstreisen vorliegen, soweit die Dienstreise am Firmensitz in der Grenzgängerzone beginnt oder endet, und c) eintägige Dienstreisen und die Tage der Rückkehr von mehrtägigen Dienstreisen nicht zu schädlichen Tagen führen (EFG 2008 S. 1857).
▶ Hinweis: Die Grenzgängereigenschaft geht nach den (BStBl 1980 I S. 88) und vom (BStBl 2006 I S. 304) bei einem Arbeitnehmer, der – wie im Streitfall – nicht wäh...