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Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld
Im Streitfall erhielt der Kläger Zahlungen in Höhe von rund 18.200 €, die aus dem Spielbanktronc gespeist und vom Kläger selbst als Trinkgelder bezeichnet wurden. Der BFH lehnte es mit Urteil v. - VI R 49/06 NWB RAAAD-03092 allerdings ab, die Zahlungen als nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreie Trinkgelder zu behandeln. Aus zwei Gründen: (1) Es fehlte an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes Berlin (SpBG) die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und dennoch von Spielbankbesuchern geleistete Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. (2) Der Arbeitnehmer hat die Gelder nicht vom Spielbankbesucher, sondern vom Arbeitgeber erhalten. § 3 Nr. 51 EStG setzt voraus, dass die Trinkgelder „vom Dritten” gegeben werden. Daran fehlt es, wenn die Gelder – gesetzlich zwingend – nicht dem Arbeitnehmer sondern dem Arbeitgeber zufließen, weil nur er selbst sie von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen darf. Dann erwerben die Arbeitnehmer an den Geldern selbst kein Eigentum oder Anteile daran. Es sind fremde Gelder, nämlich solche der Spielbank. Hieri...