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NWB direkt Nr. 5 vom Seite 104

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln

Heike Schwind · und Volker Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-03234 Nach dem neuen Bewertungsrecht des ErbStRG, auf das §§ 3, 7 i. V. mit § 12 ErbStG Bezug nehmen, ist nunmehr für Steuerzwecke der Verkehrswert als maßgeblicher Anteilswert zu ermitteln. Dieser fällt meist erheblich höher aus als der für Rechtsvorgänge bis Ende 2008 maßgebliche Steuerwert. Daher dürfte ab 2009 bei nahezu jeder betragsmäßigen Abfindungsbeschränkung in Höhe der Differenz zwischen zu zahlender Abfindung und dem Verkehrswert als maßgebendem Steuerwert des Anteils Schenkungsteuer entstehen.

Problemstellung

[i]Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter bei Ausscheiden eines GesellschaftersIm Wege doppelter Fiktion regelt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dass der durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöste Übergang eines Gesellschaftsanteils bzw. Teils eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Schenkung auf den Todesfall „gilt”, „soweit” der Steuerwert dieses Anteils zum Todeszeitpunkt Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Erfolgt das Ausscheiden des Gesellschafters unter Lebenden, greift § 7 Abs. 7 ErbStG ein. Da für Abfindungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften nach dem bis zum geltenden Erbschaftsteuerrecht entweder die Steuerbilanzwerte oder das sog. Stuttgarter Verfahren Maßstab waren, lag selten ein Ausscheiden gegen eine unter ...