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Umsatzsteuer | Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern
Zum Steuersatz für die Verabreichung von Heilbädern ist im Anschluss an das (BStBl 2007 II S. 283), zur Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio das (BStBl 2007 I S. 307) ergangen. Demnach bleibt es dabei, dass es zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, im Einzelfall einen bestimmten Heilzweck nachzuweisen. Es ist daher – entgegen der Auffassung des BFH – auch nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Es bleiben allerdings die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung unberührt, so dass bei Pauschalangeboten bes...