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BFH 14.07.2008 VII B 92/08, StuB 2/2009 S. 82

Zulässigkeit von Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden

(1) Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung die den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen. (3) Ein Verdacht i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein A...