Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Avalzinsen in der GuV – Zinsaufwand oder sonstiger betrieblicher Aufwand?
I. Sachverhalt
Die U-AG benötigt eine Anschlussfinanzierung für ein auslaufendes, mit 6 % verzinstes Darlehen über 10 Mio €. Im Hinblick auf die aktuelle Finanzkrise, die getrübten Konjunkturaussichten und die sich daraus ergebenden Risiken sieht das neue Finanzierungsangebot der Hausbank in der Grundform einen deutlich erhöhten Zins von 10 % vor. Nach einer Angebotsvariante soll der Zins hingegen nur 8 % betragen, wenn G, der vermögende Hauptgesellschafter der U, eine Bürgschaft für das Darlehen leistet.
Die Parteien einigen sich auf die Bürgschaftsvariante. G erhält von U hierfür einen sog. Avalzins von 1 % p. a. U zahlt demnach
800 T€ p. a. als Zins an die Bank,
100 T€ p. a. als Avalzins an G.
II. Fragestellung
Ist der Avalzins in der GuV als
sonstiger betrieblicher Aufwand oder
Zinsaufwand
auszuweisen?
III. Lösungshinweise
1. Irrelevanz der Bezeichnung des Entgelts
Die Parteien bezeichnen das für die Bürgschaft vereinbarte Entgelt als „Avalzins”. Aus dieser Bezeichnung ergibt sich aber noch keine Rechtfertigung für die bilanzrechtliche Qualifizierung als Zinsaufwand. Wie die Bilanzierung dem Grunde nach nicht immer den zivilrechtlichen Vorgaben folgt (etwa...