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Gesellschaftsrecht | Keine führungslose GmbH bei unbekanntem Aufenthalt ihres Geschäftsführers
Von „Führungslosigkeit” der GmbH (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InsO n. F.) kann allenfalls dann gesprochen werden, wenn der organschaftliche Vertreter tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert; ein bloßer „unbekannter Aufenthalt” reicht nicht.
Der Regierungsentwurf zum MoMiG hat ausdrücklich die Fassung des Referentenentwurfs, nach welcher es genügen sollte, wenn der Aufenthalt des organschaftlichen Vertreters „unbekannt” war, fallen gelassen. Gleichwohl wird in der Literatur vereinzelt das Verschwinden des Geschäftsführers mit einer „konkludenten Amtsniederlegung” gleichgesetzt. Dies trifft nach der vorliegenden Entscheidung nicht zu.