Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaftsteuer | Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Am ist das Erbschaftsteuerreformgesetz v. (BGBl 2008 I S. 3018) in Kraft getreten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2008 I S. 465) zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die aufgrund der Erlasse v. bzw. aufgrund der vorangegangenen Erlasse v. (BStBl 2001 I S. 985), v. (BStBl 2005 I S. 1006) und v. (BStBl 2007 I S. 228) durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.