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Bilanzierung | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen
Nach Rn. 35 des (BStBl 2008 I S. 956) bezieht sich die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG („Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.”) auf den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn. Bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG ist dagegen die Steuerermäßigung nach § 32c bzw. § 35 EStG anzuwenden, da die durch die Auflösung anzusetzenden Beträge laufenden Gewinn darstellen und der Gewerbesteuer unterliegen (Rn. 38 des . Dies gilt, nach , auch für die nach § 5a Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Vergütungen.