Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB XI § 40 Abs 4
Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 4 P 1576/06 vom SG Freiburg, S 5 P 3996/04 vom
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses an Zwillinge für den Bau einer Rollstuhlrampe.
Die 1995 geborenen und bei der Beklagten pflegeversicherten Kläger sind Zwillinge, die unter fortschreitender Muskeldystrophie leiden und pflegebedürftig sind; ihnen wird Pflegegeld nach Pflegestufe III gewährt. Sie bewohnen mit Eltern und Geschwistern ein 2001 bezogenes Reihenmittelhaus, zu dessen behindertengerechter Ausstattung - Einbau eines Behindertenaufzugs - die Beklagte im Jahre 2004 einen Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI in Höhe des Förderhöchstbetrages von 2.557 Euro gewährte. Im weiteren Verlauf des Jahres 2004 beantragten die Kläger einen zusätzlichen Zuschuss für den Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten zum Preis von 3.100 Euro zzgl MwSt und gaben zur Begründung an, ohne fremde Hilfe sei der hinter dem Haus und tiefer als die barrierefrei angelegte Terrasse gelegene Garten nicht mehr erreichbar. Ein Weg von 200 m um das Haus herum zur Benutzung des rückwärtigen Garteneingangs sei ihnen nicht zuzumuten. Daher müsse die vorhandene Treppe durch eine rollstuhlgerechte Rampe ersetzt werden. Dies gebe ihnen die Möglichkeit, sich im Garten mit Gleichaltrigen zu treffen und ein im Garten aufgestelltes Planschbecken zu nutzen.
Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab, weil die häusliche Pflege bereits durch den für den Behindertenaufzug geleisteten Zuschuss erleichtert bzw gesichert werde und die Rampe zudem den grundpflegerischen Gesamtbedarf nach dem Gutachten des MDK nicht verringere (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ); die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom ): Die Gartenrampe diene nicht dem Ziel, die häusliche Pflege erst zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern; sie helfe auch nicht bei der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung iS von § 40 Abs 4 SGB XI. Eine danach förderfähige Maßnahme müsse der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen; dazu zähle nicht das Interesse, einen Garten spontan und ohne jeden Umweg aufsuchen zu können. Die Hilfe für den optimalen Zugang zum Garten werde zudem nicht im Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB XI genannt. Offen bleiben könne deshalb, ob der behindertengerechte Umbau des Hauses als eine Gesamtmaßnahme anzusehen ist.
Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Gartenrampe stelle eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iS von § 40 Abs 4 SGB XI dar. Sie fördere ihre Selbstständigkeit und entlaste ihre Pflegepersonen deutlich; ohne die Rampe müssten sie von den Eltern in den Garten getragen werden. Das Bedürfnis, dorthin gelangen zu können, sei elementar. Sie hätten einen großen Freiheitsdrang und das Bedürfnis, sich von den Eltern unabhängig zu machen. Anders als das LSG meine, sei der Zugang zum Garten kein außergewöhnlicher Luxus, für den die Pflegekasse nicht aufzukommen habe. Dies sei mit der Zielsetzung des § 40 Abs 4 SGB XI nicht vereinbar.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Anlage einer Rollstuhlrampe einen weiteren Zuschuss in Höhe von 2.557 Euro zu gewähren.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
II
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 40 Abs 4 SGB XI nicht vorliegen und die Beklagte es deshalb zu Recht abgelehnt hat, den Klägern einen weiteren Zuschuss für eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung zu gewähren. Zwar kann eine Rollstuhlrampe in den Garten für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche - anders als für Pflegebedürftige im Erwachsenenalter (dazu 1) - eine dem Grunde nach bezuschussungsfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen (dazu 2). Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass der begehrte Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nur bis zur Höchstgrenze des § 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI gewährt werden kann, die hier bereits durch eine frühere Bezuschussung ausgeschöpft worden ist (dazu 3).
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 40 Abs 4 SGB XI. Nach dieser Vorschrift können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des (versicherten) Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Die Zuschüsse dürfen dabei einen Betrag von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3).
Maßnahmen zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zum privaten Garten erfüllen die Voraussetzungen des § 40 Abs 4 SGB XI grundsätzlich nicht. Erforderlich dazu ist bei baulichen Maßnahmen, dass sie erstens ihrem Zweck nach dazu beitragen, die häusliche Pflege des Pflegebedürftigen zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, und zweitens räumlich dem individuellen Wohnumfeld des Pflegebedürftigen zugerechnet werden können. Daran fehlt es in der Regel - anders als bei Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter (dazu 2) - bei Erwachsenen, weil die Möglichkeit der barrierefreien Bewegung im häuslichen Garten nicht in den Schutzzweck des § 40 Abs 4 SGB XI fällt.
a) Allerdings ist dafür - anders als das LSG gemeint hat - der Verrichtungskatalog des § 14 SGB XI nicht unmittelbar maßgebend. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beschränkt (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1 S 5, Nr 4 S 21 und Nr 5 S 27).
b) Jedoch hat das LSG der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Übrigen zu Recht entnommen, dass die Einstandspflicht der Pflegekassen nach der Konzeption des § 40 Abs 4 SGB XI - nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des Satzes 3 der Vorschrift - auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt ist. In diesem Sinne zielt das Tatbestandsmerkmal "Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" (§ 40 Abs 4 Satz 1, 1. Alt SGB XI) darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können. Daher "ermöglicht" eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 4 S 22). "Erheblich erleichtert" wird sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (vgl Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, § 40 RdNr 23). In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1 S 6, Nr 5 S 26 und Nr 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 1 RdNr 5). Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1 S 6 f, Nr 4 S 22 und Nr 5 S 27; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 1 RdNr 7).
c) Nach diesen Grundsätzen fällt die Ermöglichung der barrierefreien Bewegung im häuslichen Garten regelmäßig nicht in den Schutzbereich des § 40 Abs 4 SGB XI. Zwar berührt das Interesse, sich im Freien aufhalten und fortbewegen zu können, elementare Bedürfnisse auch des behinderten Menschen. Sie sind in der Rechtsprechung des BSG als Anlass zur Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V) auch ausdrücklich anerkannt (stRspr, vgl etwa SozR 3-2500 § 33 Nr 46 S 258 f und SozR 4-2500 § 33 Nr 2 RdNr 7). Daraus ergibt sich indes zunächst nur, dass die Krankenkassen für die Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln zur Ermöglichung der Bewegung und des Aufenthaltes im Freien aufzukommen haben; dazu hätte hier - worüber die Beklagte die Pflegebedürftigen nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB XI auf deren Anfrage zur Bezuschussung der Rollstuhlrampe hätte unterrichten und entsprechend beraten müssen - auch die Ausstattung mit einer Treppenraupe zählen können, um die Treppe im Garten zu überwinden (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr 29 S 74 f und SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 181).
Von der Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Hilfsmittelversorgung ist hingegen die Frage zu unterscheiden, ob die Sozialversicherung durch die Träger der Pflegeversicherung zusätzlich Zuschüsse für bauliche Maßnahmen zu gewähren hat, um Hindernisse für die Nutzung eines privaten Gartens zu beseitigen und dessen barrierefreie Nutzung durch einen behinderten Menschen zu erleichtern. Diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen. Der erkennende Senat hat zwar bereits festgestellt, dass auch Hilfen außerhalb des Haushalts Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen können, sofern sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen. Dazu hat er etwa das Bedürfnis gezählt, die Wohnung verlassen zu können, um "an die frische Luft" zu kommen oder Einkäufe zu tätigen (BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 1 RdNr 5). Ebenso hat er die zur Wohnung führende Haustür zum individuellen Wohnumfeld gerechnet, weil sie noch zum Eingangsbereich gehöre (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 6 S 32). Dagegen hat er den Aufenthalt im Garten aus dem Anwendungsbereich des § 40 Abs 4 SGB XI ausgegrenzt, weil die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 4 S 22).
Daran ist festzuhalten. Der Hausgarten rechnet nicht zu dem individuellen Wohnumfeld, dessen barrierefreie Gestaltung die Pflegeversicherung durch Zuschüsse nach § 40 Abs 4 SGB XI zu fördern hat. Diese Zuschüsse haben sich primär vor dem Zweck zu rechtfertigen, das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der Heimpflege zu vermeiden (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 8 S 42 f). Zuvorderst müssen sie deshalb zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst selbstständiger Nutzung entgegenstehen. Darum geht es indessen bei der behindertengerechten Gartengestaltung nicht, weil Barrieren im Garten den Verbleib in der häuslichen Umgebung regelmäßig nicht ausschließen. Deshalb könnte eine Einbeziehung auch des Gartens in den räumlichen Bereich des individuellen Wohnumfeldes im Sinne der Erweiterung von Wohnmöglichkeiten nur in Betracht zu ziehen sein, wenn den Pflegeversicherten die Nutzung eines eigenen Gartens überwiegend offensteht und dies deshalb zum durchschnittlichen Wohnstandard gezählt werden könnte. Das ist indes nicht der Fall. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lebt durchschnittlich weniger als ein Drittel der Bevölkerung in einem Einfamilienhaus (vgl Timm, Wohnsituation in Deutschland 2006, in: Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 2/2008, S 113 <115>). Vor diesem Hintergrund kann die barrierefreie Gestaltung des eigenen Gartens im Allgemeinen weiterhin nicht zu den elementaren Bedürfnissen gerechnet werden, die mit Mitteln der Solidargemeinschaft aller Pflegeversicherten zu fördern ist.
2. Abweichend hiervon ist das Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten höher zu bewerten; in solchen Fällen erfüllt der barrierefreie Zugang zum Garten grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs 4 SGB XI.
a) Den Entwicklungsanforderungen von Kindern und Jugendlichen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zur Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Danach ist insbesondere in der Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ein für die Hilfsmittelversorgung maßgebliches Grundbedürfnis gesehen worden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 27 S 159). Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel nachweislich unverzichtbar ist, um eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch das begehrte Hilfsmittel wesentlich gefördert wird (stRspr, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 46 S 259 mwN).
b) Diese Grundsätze sind auch für die soziale Pflegeversicherung maßgeblich. In § 1 Satz 2 SGB IX hat der Gesetzgeber alle Träger von Leistungen zur Teilhabe verpflichtet, bei der Leistungsgewährung den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung zu tragen. Dieses Petitum beansprucht über die in § 7 Satz 1 SGB IX angeordnete Geltung für die Träger von Leistungen zur Teilhabe, zu denen die Pflegekassen nach § 6 Abs 1 SGB IX nicht zählen, entsprechende Beachtung auch im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Es ist Ausdruck einer allgemeinen Zielvorgabe, bei der Ausgestaltung von Leistungen für behinderte Menschen die Besonderheiten von Alter und Geschlecht angemessen zu berücksichtigen und vor allem der besonderen Benachteiligung von Kindern Rechnung zu tragen. Insoweit ist der Förderauftrag des § 1 Satz 2 SGB IX ein Ausschnitt der die Pflegekassen unmittelbar bindenden Zielvorgabe gemäß § 2 Abs 1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Demgemäß hat auch die Pflegeversicherung bei der Gewährung von Leistungen zur Pflege im Rahmen des Leistungsrechts des SGB XI dem besonderen Entwicklungsbedarf von behinderten Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
c) Die Anerkennung dieses nach der Rechtsordnung um der kindlichen und jugendlichen Entwicklung willen in besonderer Weise geschützten elementaren Bedürfnisses nach Eingliederung in die übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen Lernprozesses führt dazu, dass Maßnahmen zur Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs zum elterlichen Garten für Pflegebedürftige im Kindes- und Jugendlichenalter in der Regel nach § 40 Abs 4 SGB XI förderfähig sind. Dabei ist neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu berücksichtigen, dass der Zugang zu wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern/Jugendlichen selbst für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich ist und eine entsprechende Ausstattung - etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft -nicht als eine das Maß des Üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen ist. Von daher ist es gerechtfertigt, das Interesse von Pflegebedürftigen im Kindes- und Jugendlichenalter an einem barrierefreien Zugang zum Garten als iS von § 40 Abs 4 SGB XI förderfähig anzusehen. Davon könnte allerdings dann wiederum eine Ausnahme zu machen sein, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern und Jugendlichen vorhanden sind und diese von der für das Kind oder den Jugendlichen maßgebenden Bezugsgruppe so genutzt werden, dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht besteht.
3. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs 4 SGB XI nach dem Vorstehenden ausnahmsweise nicht vorliegen, weil andere nahe gelegene Möglichkeiten des geschützten Aufenthaltes im Freien und der Begegnung mit anderen Jugendlichen gegeben sind, braucht hier nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn im Ergebnis trifft die Entscheidung des LSG dennoch zu, weil dem Zuschuss die Höchstbetragsregelung des § 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI entgegensteht.
a) Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dürfen nach § 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Eine Maßnahme in diesem Sinne umfasst sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 2 S 10; SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19 mwN). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich beantragt wird, bzw der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt worden sind oder werden sollen. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Ein zweiter Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG aaO). Dafür spricht hier indes nichts, nachdem beide Zuschussentscheidungen mit kurzem Abstand im Jahr 2004 getroffen worden sind und zur Begründung beider Anträge auf die kurz vorher eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands beider Pflegebedürftigen abgestellt worden ist.
b) Die Höchstsummenbegrenzung des § 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI ist nicht deshalb zu verdoppeln, weil jeder der Zwillinge einen eigenen Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes beanspruchen kann. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass die Ansprüche von zwei in gleicher Weise behinderten Kindern auf Pflegegeld getrennt zu beurteilen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 4 S 29). Indes ist der Zuschusstatbestand des § 40 Abs 4 SGB XI nicht in gleicher Weise personalisiert. Gegenstand dieser Leistung ist die Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die besonderen Bedürfnisse des behinderten Menschen. Bezugspunkt der Leistungsgewährung sind die Umstände des individuellen Wohnumfeldes und die daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen für den Verbleib des oder der Pflegebedürftigen in der häuslichen Wohnumgebung, nicht aber die Anzahl der betroffenen Personen. Decken sich - wie hier - aufgrund gleichartiger Behinderung die behinderungsbedingten Anforderungen an die Ausgestaltung der Wohnumgebung, ist für jeden Pflegebedürftigen der Anspruch aus § 40 Abs 4 SGB XI erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal "je Maßnahme" in § 40 Abs 4 Satz 3 SGB XI wohnungsbezogen zu verstehen (ebenso Leitherer in: Kasseler Kommentar, Stand: September 2007, § 40 SGB XI RdNr 42; Vogel in: LPK-SGB XI, 2. Aufl 2003, § 40 RdNr 20). Anders könnte es nur dann sein, wenn aufgrund unterschiedlicher Behinderungen verschiedene Anforderungen an das individuelle Wohnumfeld bestehen und deshalb Umbaumaßnahmen zugunsten eines Pflegebedürftigen nicht zugleich dem Interesse des anderen behinderten Menschen dienen; darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-02792