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NWB direkt Nr. 3 vom Seite 50

Besteuerung der Kindertages- und Kindervollzeitpflege

Katja Gragert und Silke Wichert

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-02497 In den letzten zwei Jahren hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Tagespflege und Vollzeitpflege maßgeblich verändert. Grund hierfür sind neben dem Erlass von Verwaltungsanweisungen auch gesetzliche Änderungen.

Tagespflege

[i]Ab 2009 Pflegegelder steuerpflichtig nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGDie Leistungen der Betreuungspersonen im Bereich der Tagespflege sind bis zum nur insoweit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, als die Pflegegelder aus privaten Mitteln gezahlt werden. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder sind steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG, es sei denn, es werden mehr als fünf Kinder betreut. Ab dem sind im Bereich der Tagespflege gezahlte Pflegegelder – unabhängig von der Herkunft der Mittel – in vollem Umfang im Rahmen der Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Bei der Einkunftsermittlung besteht neben dem Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben auch die Möglichkeit des Abzugs von Betriebsausgabenpauschalen (ab : 300 € pro Kind und Monat bei einer Betreuungszeit von mindestens acht Stunden).

[i]Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 UStGDie Leistungen der Betreuungsperson im Bereich der Tagespflege sind ab in vollem Umfang nach § 4 Nr. 25 UStG i. d. F. des JStG 2008 umsatzsteuerfrei. Bis zum sind die Erziehungsleistungen nach § 4 Nr. 25 UStG a. F. und die Leistungen, soweit sie...