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Der Kommentar
Die Rechtsprechung hat sich fortentwickelt. Vereine sind bereits unternehmerisch tätig, wenn sie allgemein die Belange der Mitglieder fördern. Die Mitgliederbeiträge sind in diesen Fällen das Leistungsentgelt. Abschn. 4 UStR 2008 geht z. T. noch von einem engeren Unternehmerverständnis aus, denn dort wird eine auf die Leistung für das einzelne Mitglied bezogene Beitragsbemessung gefordert. Das ist für Vereine vorteilhaft, deren Mitglieder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wenn dagegen – wie im Urteilsfall – die Vereinsmitglieder vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, sollte sich der Verein auf die weiter greifende Rechtsprechung berufen, die Umsatzsteuer an die Mitglieder abwälzen und die eigenen Vorsteuern geltend machen.
Aber selbst bei Vereinen, deren Mitglieder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann der Unternehmerstatus im Einzelfall vorteilhaft sein, wenn z. B. hohe Vorsteuern durch Investitionen anfallen. Das ist z. B. nicht selten bei Sportvereinen der Fall. Für Sportvereine ist von Bedeutung, dass nach der neueren Rechtsprechung Mitgliedsbeiträge bereits dann Leistungsentgelte sind, wenn die Mitglieder ohne weiteres Entgelt (oder gegen geringes Entgelt) die Anlagen des V...