Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vermögenszuordnung beim Schlusserben bei gemeinschaftlichem Testament bzw. Erbvertrag
Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als S. 38Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen (Bezug: § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 3 ErbStG; § 2269, § 2280 BGB).
Praxishinweise: Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der Schlusserbe von jedem Ehegatten als Ersatzerbe berufen, falls der andere Ehegatte (Erbe) zuerst stirbt und deshalb überhaupt nicht Erbe wird. Da § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG auf der Überlegung beruht, dass es unbillig wäre, allein auf das Verwandt...