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Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach Anzeigeerstattung
Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Praxishinweise: Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll so lange wirken, bis der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten voll erfüllt hat. Da mit der Erstattung der Anzeige die Mitwirkungspflicht noch nicht beendet ist, tritt der endgültige Ablauf der Ablaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung ein. Die alternative Aufführung der Beendigung in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt also nicht dazu, dass bei nur teilweiser Erfüllung der Mitwirkungspflichten (nur Anzeigeerstattung) die Anlaufhemmung beend...