Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Keine Steuerfreiheit bei Ausübung eines vermächtnisweise bestellten dinglichen Vorkaufsrechts
Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift grunderwerbsteuerfrei (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 1094 Abs. 1, § 2174 BGB).
Praxishinweise: Die Anordnung des Erblassers zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts begründet nur einen Anspruch auf Einräumung des Rechts. Das Vorkaufsrecht ist also nicht mit dem Tod des Erblassers entstanden, so dass nicht von einem „ Erwerb von Todes wegen” (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gesprochen werden kann. Die Befreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG greift deshalb nicht, und ...