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BGH 23.09.2008 XI ZR 395/07, NWB 1/2/2009 S. 19

Kreditsicherungsrecht | Unkenntnis der Bank vom Wohnort des Bürgen als (einfache) Fahrlässigkeit

Eine Bank als Bürgschaftsgläubigerin trifft erst nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags angegebene Anschrift des Bürgen bald auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wegen seines Umzugs konnte im Streitfall dem Bürgen, nachdem der Hauptschuldner ausgefallen war, die Zahlungsaufforderung zunächst nicht erfolgreich zugestellt werden. Er berief sich erfolglos auf grobe Fahrlässigkeit der Bank und infolgedessen Verjährung der Forderung. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht beträgt seit dem drei Jahre (§ 195 BGB).