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Sozialrecht | Zuschuss zu Unterkunftskosten für BAföG-Bezieher
Auch Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG beziehen und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 und 3 BAföG richtet, können einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten (§ 22 Abs. 7 SGB II). Dies setzt jedoch auch eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 9, 11, 12 SGB II voraus, so dass damit nur diejenigen Personen leistungsberechtigt (i. S. des § 22 Abs. 7 SGB II) sein können, die nach dem SGB II überhaupt anspruchsberechtigt, d. h. hilfebedürftig sind.