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BFH 08.10.2008 I R 3/06, NWB 1/2/2009 S. 11

Körperschaftsteuer | Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine GmbH

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst. (2) Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des , BStBl 2006 II S. 688). (3) Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte „Nachholverb...