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BMF 18.12.2008 IV C 4 - S 2223/07/0020, NWB 1/2/2009 S. 10

Einkommensteuer | Anwendungsschreiben zu § 10b EStG

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. haben sich Änderungen im Spendenrecht ergeben, die grds. zum gelten. Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung. Zu Großspenden, Zuwendungen an Stiftungen, Vermögensstockspenden, Zuwendungsvortrag, Übergang von altem in neues Recht und zur Haftungsregelung nimmt das BMF-Schreiben Stellung.