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„Uneinbringlichkeit” von Forderungen und Berichtigung der Umsatzsteuer
Mit Beschluss vom hat sich der BFH mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Uneinbringlichkeit” auseinander gesetzt. Es sieht die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch die bereits vorliegende Rechtsprechung als geklärt an. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist eine Forderung uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (, BFH/NV 2007 S. 2151). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine im jeweiligen Einzelfall durch Würdigung aller Umstände zu entscheidende Tatfrage.