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Sonderabschreibungen auf Anschaffungskosten für nach dem fertig gestellte Baumaßnahmen
(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach dem fertig gestellten Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum geleistet werden. (2) Wer für eine Investition (Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen (Bezug: § 7a Abs. 1 und 2 EStG; § 1, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 FördG).
Praxishinweise: (1) Der Ausschluss von nach dem geleisteten Zahlungen für Anschaffungskosten entspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FördG, der eine sachliche und zeitliche Beschränkung der Förderung vorsieht. Er erfasst nicht die gesamte AfA-Bemessungsgrundlage, sondern nur Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten, die bis zum geleistet worden sind. Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck, der ...