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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 98/07 EFG 2009 S. 238 Nr. 4

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7

Studienaufwendungen als vorweggnommene Werbungskosten

zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

1. Aufwendungen für ein Erststudium stellen grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar.

2. Mietaufwendungen eines Studenten am Studienort sind, soweit nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG erfüllt sind, bis zum Veranlagungszeitraum 2003 nach den Grundsätzen über die zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd anzuerkennen.

3. Verpflegungsmehraufwendungen am Studienort sind für die ersten drei Monate nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 238 Nr. 4
DAAAD-02145

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