Studienaufwendungen als vorweggnommene Werbungskosten
zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung
Leitsatz
1. Aufwendungen für ein
Erststudium stellen grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit dar.
2. Mietaufwendungen eines Studenten
am Studienort sind, soweit nicht die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
EStG erfüllt sind, bis zum
Veranlagungszeitraum 2003 nach den Grundsätzen über die zeitlich
beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 1
EStG als vorweggenommene Werbungskosten
steuermindernd anzuerkennen.
3. Verpflegungsmehraufwendungen am
Studienort sind für die ersten drei Monate nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
S. 5 i.V.m.
§ 9 Abs. 5 EStG
als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 238 Nr. 4 DAAAD-02145
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