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Die Besteuerung von Finanzinnovationen
Noch als § 20 EStG den Begriff „Zinsen aus Kapitalforderungen” mit der Folge enthielt, dass sonstige Wertzuwächse nicht steuerbar waren, wurde am Kapitalmarkt stets versucht, die Zinszahlungen in den nicht steuerbaren Bereich der Wertzuwächse zu verlagern. 1994 wurde diese Besteuerungslücke geschlossen, indem in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Begriff „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen” verwendet wurde. Ferner wurden Kapitalerträge, die sich zwar als Kursgewinn, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen, der Besteuerung unterworfen. Dies geschah durch Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die dort geregelten sog. „Finanzinnovationen” waren Gegenstand einer Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofes im Jahre 2006, mit denen dieser von bisher seitens der Verwaltung und in der Literatur allgemein anerkannten Grundsätzen abgewichen ist. Nach wie vor zeigen sich die Anlagedesigner am Kapitalmarkt äußerst kreativ und entwickeln kontinuierlich neue Produkte, welche teilweise als steuerfrei angepriesen werden; häufig wird die Steuerfreiheit jedoch von der Finanzverwaltung anders beurteilt. Dieser Beitrag erläutert Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG , ...